Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Einzahlung zu schreiten, so kann das Gericht, trotzdem die 
Minorität dissentirt, die gerichtliche Einzahlung gestatten und 
den dritten Inhabern der Gelder Zahlung an die Majorität zwecks 
Einzahlung beim Gericht aufgeben. Zahlt der dritte Inhaber auf 
eine solche Anordnung hin, so gilt diese Zahlung als mit Kon- 
sens aller trustees erfolgt. Daraus, dass die Initiative von den 
trustees ausgehen muss, scheint zu folgen, dass auch dieses Gesetz 
weniger die Sicherung der trust-Gelder, als die Entlastung der 
trustees beabsichtigt hat. Die generelle Formulirung des $ 42 
darf ferner nicht zu der Annahme verleiten, dass trustees in allen 
Fällen zur gerichtlichen Einzahlung schreiten können. Im Gegen- 
theil, von dem $ 42 darf nur in Fällen Gebrauch gemacht werden, 
wo exzeptionelle Schwierigkeiten vorliegen, z. B. wenn der trustee 
wegen Minderjährigkeit, Geisteskrankheit u. s. w. des benefiziarisch 
Berechtigten keine Discharge erhalten kann, oder wenn er guten 
Grund hat, zu zweifeln, wer der benefiziarisch Berechtigte ist. 
Zahlt der trustee in anderen Fällen beim Gericht ein, so läuft 
er Gefahr, dass er persönlich die Kosten zu tragen hat. Hinzu- 
tritt, dass der trustee in einer Reihe von Fällen schnell und ohne 
besonderen Kostenaufwand gerichtliche Weisungen einholen kann, 
wodurch die Fälle der gerichtlichen Einzahlung beträchtlich ver- 
mindert worden sind. Das Hauptbedenken, welches der gericht- 
lichen Einzahlung entgegensteht, liegt heute wohl darin, dass die 
Auszahlung — der Zinsen, wie des Kapitals — nicht ohne eine 
vorgängige gerichtliche Verfügung erfolgt, dass diese Verfügung 
strikten Nachweis der benefiziarischen Berechtigung erfordert, und 
dass dieses ganze Auszahlungsverfahren, besonders in Fällen, wo 
es sich nur um Auszahlung der Zinsen handelt, sehr erhebliche 
Kosten verursacht. 
Man hat im Hinblick auf die durch gerichtliche Einzahlung 
geschaffene Garantie die Frage aufgeworfen, ob man nicht vor- 
schreiben soll, dass der trustee generell einzahlen darf und dass 
er auf Verlangen der benefiziarich Berechtigten einzahlen muss,
	        
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