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Einzahlung zu schreiten, so kann das Gericht, trotzdem die
Minorität dissentirt, die gerichtliche Einzahlung gestatten und
den dritten Inhabern der Gelder Zahlung an die Majorität zwecks
Einzahlung beim Gericht aufgeben. Zahlt der dritte Inhaber auf
eine solche Anordnung hin, so gilt diese Zahlung als mit Kon-
sens aller trustees erfolgt. Daraus, dass die Initiative von den
trustees ausgehen muss, scheint zu folgen, dass auch dieses Gesetz
weniger die Sicherung der trust-Gelder, als die Entlastung der
trustees beabsichtigt hat. Die generelle Formulirung des $ 42
darf ferner nicht zu der Annahme verleiten, dass trustees in allen
Fällen zur gerichtlichen Einzahlung schreiten können. Im Gegen-
theil, von dem $ 42 darf nur in Fällen Gebrauch gemacht werden,
wo exzeptionelle Schwierigkeiten vorliegen, z. B. wenn der trustee
wegen Minderjährigkeit, Geisteskrankheit u. s. w. des benefiziarisch
Berechtigten keine Discharge erhalten kann, oder wenn er guten
Grund hat, zu zweifeln, wer der benefiziarisch Berechtigte ist.
Zahlt der trustee in anderen Fällen beim Gericht ein, so läuft
er Gefahr, dass er persönlich die Kosten zu tragen hat. Hinzu-
tritt, dass der trustee in einer Reihe von Fällen schnell und ohne
besonderen Kostenaufwand gerichtliche Weisungen einholen kann,
wodurch die Fälle der gerichtlichen Einzahlung beträchtlich ver-
mindert worden sind. Das Hauptbedenken, welches der gericht-
lichen Einzahlung entgegensteht, liegt heute wohl darin, dass die
Auszahlung — der Zinsen, wie des Kapitals — nicht ohne eine
vorgängige gerichtliche Verfügung erfolgt, dass diese Verfügung
strikten Nachweis der benefiziarischen Berechtigung erfordert, und
dass dieses ganze Auszahlungsverfahren, besonders in Fällen, wo
es sich nur um Auszahlung der Zinsen handelt, sehr erhebliche
Kosten verursacht.
Man hat im Hinblick auf die durch gerichtliche Einzahlung
geschaffene Garantie die Frage aufgeworfen, ob man nicht vor-
schreiben soll, dass der trustee generell einzahlen darf und dass
er auf Verlangen der benefiziarich Berechtigten einzahlen muss,