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insbesondere in Fällen, wo er allein, ohne Mittrustee, thätig ist.
Dem Einwande, dass die Kosten des Auszahlungsverfahrens zu
erhebliche sind, entgegnet man, dass dies seinen Grund darin
habe, dass sowohl der Auszahlung des Einkommens, wie der
Auszahlung des Kapitals eine gerichtliche Verfügung vorauf gehen
müsse, und dass das Gericht vor Erlass der Verfügung strikten
Beweis der benefiziarischen Berechtigung erfordere. Soweit es
sich um die Auszahlung des Einkommens handele, könne man
die gerichtliche Verfügung dadurch überflüssig machen, dass man
dem trustee gestatte, vorbehaltlich des Verfügungsrechtes über
das Einkommen einzuzahlen. Solchenfalls würde die Gerichtskasse
die Zinsen an den trustee zu zahlen haben, welcher alsdann über
dieselben zu verfügen hätte. Was sodann die mit der Aus-
zahlung des Kapitals verbundenen Kosten angehe, so würde ein
amtlicher trustee ebenso strengen Nachweis der benefiziarischen
Berechtigung verlangen müssen, wie heute das Gericht; oder,
wenn dies nicht der Fall sei, so folge daraus, dass das Gericht
zu strengen Beweis fordere und in dieser Hinsicht eine Milderung
eintreten könne. Es sei unbedenklich, dem trustee das Verfügungs-
recht über die Zinsen zu belassen; die benefiziarisch Berechtigten
seien hinreichend darauf bedacht, dass ihnen die Zinsen regel-
mässig gezahlt würden; es sei höchstens eine weitere Sicherung
des Kapitals erforderlich.
Eine weitere, von benefiziarisch Berechtigten sehr wenig be-
nutzte Garantie ist dadurch gegeben, dass in Fällen, wo es sich
um Aktien, Antheile u. s. w. handelt, welche in den Büchern
einer Gesellschaft eingetragen stehen, jede an den Aktien u. s. w.
interessirte Person der Gesellschaft eine Benachrichtigung zu-
stellen kann, welche die Gesellschaft temporär behindert, eine Ver-
fügung über die Aktien u. s. w. zu gestatten.
Man hat ferner vorgeschlagen, allen trustees bei Vermeidung
einer Geldstrafe aufzugeben, der Steuerbehörde periodisch Ab-
rechnung vorzulegen. Letztwillige Verfügungen, in welchen be-