Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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insbesondere in Fällen, wo er allein, ohne Mittrustee, thätig ist. 
Dem Einwande, dass die Kosten des Auszahlungsverfahrens zu 
erhebliche sind, entgegnet man, dass dies seinen Grund darin 
habe, dass sowohl der Auszahlung des Einkommens, wie der 
Auszahlung des Kapitals eine gerichtliche Verfügung vorauf gehen 
müsse, und dass das Gericht vor Erlass der Verfügung strikten 
Beweis der benefiziarischen Berechtigung erfordere. Soweit es 
sich um die Auszahlung des Einkommens handele, könne man 
die gerichtliche Verfügung dadurch überflüssig machen, dass man 
dem trustee gestatte, vorbehaltlich des Verfügungsrechtes über 
das Einkommen einzuzahlen. Solchenfalls würde die Gerichtskasse 
die Zinsen an den trustee zu zahlen haben, welcher alsdann über 
dieselben zu verfügen hätte. Was sodann die mit der Aus- 
zahlung des Kapitals verbundenen Kosten angehe, so würde ein 
amtlicher trustee ebenso strengen Nachweis der benefiziarischen 
Berechtigung verlangen müssen, wie heute das Gericht; oder, 
wenn dies nicht der Fall sei, so folge daraus, dass das Gericht 
zu strengen Beweis fordere und in dieser Hinsicht eine Milderung 
eintreten könne. Es sei unbedenklich, dem trustee das Verfügungs- 
recht über die Zinsen zu belassen; die benefiziarisch Berechtigten 
seien hinreichend darauf bedacht, dass ihnen die Zinsen regel- 
mässig gezahlt würden; es sei höchstens eine weitere Sicherung 
des Kapitals erforderlich. 
Eine weitere, von benefiziarisch Berechtigten sehr wenig be- 
nutzte Garantie ist dadurch gegeben, dass in Fällen, wo es sich 
um Aktien, Antheile u. s. w. handelt, welche in den Büchern 
einer Gesellschaft eingetragen stehen, jede an den Aktien u. s. w. 
interessirte Person der Gesellschaft eine Benachrichtigung zu- 
stellen kann, welche die Gesellschaft temporär behindert, eine Ver- 
fügung über die Aktien u. s. w. zu gestatten. 
Man hat ferner vorgeschlagen, allen trustees bei Vermeidung 
einer Geldstrafe aufzugeben, der Steuerbehörde periodisch Ab- 
rechnung vorzulegen. Letztwillige Verfügungen, in welchen be-
	        
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