Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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kanntlich häufig trustees ernannt werden, liegen der Steuerbehörde 
bereits jetzt vor; man brauchte nur zu bestimmen, dass andere 
trust-Urkunden zu registriren sind, um die Steuerbehörde in den 
Besitz des nöthigen Materials zu setzen. 
Schliesslich weist man noch darauf hin, dass gewisse trustees 
(nämlich die administrators, d. h. die nachlassgerichtlich bestellten 
Mobiliarnachlassrepräsentanten), bereits heute durch Bestellung 
von Bürgen Sicherheit zu geben haben, und dass man dieses 
Prinzip weiter ausdehnen kann. Im Hinblick darauf, dass bereits 
eine Reihe von Aktiengesellschaften bestehen, welche gegen eine 
Prämie die Garantie für Personen in allen möglichen Lebenslagen 
übernehmen und mit Rücksicht darauf, dass receivers, d. h. ge- 
richtliche Sequester die von ihnen zu leistende Sicherheit bereits 
heute in Form von Garantiescheinen (bonds) dieser Gesellschaften 
bestellen, könne man nicht sagen, dass den trustees die Beschaf- 
fung der Sicherheit schwer fallen. würde. Sollte es ausnahmsweise 
doch vorkommen, so möge man für diese Fälle gerichtliche Ein- 
zahlung unter Vorbehalt des Verfügungsrechts über die Zinsen 
vorschreiben. 
Ueber die in Frage stehende Materie sind dem Parlament 
bereits mehrere Gesetzentwürfe vorgelegt worden. 1890 unter- 
breitete die Regierung selbst einen Gesetzentwurf, welcher die Ein- 
führung eines amtlichen trustee bezweckte. Das Oberhaus nahm 
die Vorlage nach eingehender Prüfung an, nachdem sich sämmt- 
liche richterlichen Mitglieder des Oberhauses damit einverstanden 
erklärt hatten, überhaupt der Entwurf im Oberhause mit gene- 
rellem Beifall aufgenommen war. Der gedachte Entwurf gelangte 
jedoch im Unterbause nicht einmal zur zweiten Lesung. Die 
Frage ruhte sodann eine Zeit lang, bis neuerdings das Unterhaus 
eine Kommission bestellte und dieselbe beauftragte, „die Haftung 
zu untersuchen, welcher nach. dem: heutigen -Recht trustees aus- 
gesetzt sind, und ferner, ob weitere legislative Schritte geschehen 
köhnen, um eine angemessene Erfüllung der trugtee-Pflichten zu
	        
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