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Ein Birminghamer Grafschaftsrichter, welcher seiner Zeit
Richter in Gibraltar war, erachtete gleichfalls die heutige, recht-
liche Behandlung der trustees für zu hart. Letztere fungirten
ohne Remuneration und sollten nicht persönlich haften, falls sie
vollständig ehrlich mit angemessener Sorgfalt gehandelt hätten.
Man solle auf sie die Prinzipien zur Anwendung bringen, welche
für Personen gelten, welche fremde Sachen gratis im Besitz haben.
In kleineren Fällen habe er stets im Hinblick auf die Kosten von
der gerichtlichen Einzahlung abgerathen. Insbesondere kleinere
Intestatfälle zeigten einen oft recht komplizirten Thatbestand. Es
handle sich dabei um Personen, welche ausgewandert seien, oder
um Leute, welche mehrere Male ihre Namen gewechselt hätten.
Hinzukomme, dass Legitimitätsstreitigkeiten beträchtliche Kosten
verursachten. Wie heute kleine Konkursmassen vom Official
Receiver erledigt werden, so möge man für kleine Intestatfälle
einen Beamten mit sehr weiten, summarischen Befugnissen schaffen.
Gegen die Einführung eines „fakultativen“ amtlichen trustee habe
er nichts einzuwenden; er zweifle jedoch sehr, ob sich eine der-
artige Neuerung bezahlt machen werde. Ein amtlicher trustee
würde jedenfalls eine enorme Geschäftslast erhalten, wenn man
den privaten trustees gestatte, ihre Posten an denselben abzugeben.
Wenn er auch nicht gerade die Erfahrung gemacht habe, dass
die meisten trust-Verkürzungen in Fällen eintreten, wo nur ein
trustee fungirt habe, so empfehle er doch, einzeln amtirende
trustees nur gemeinsam mit dem amtlichen trustee handeln zu
lassen oder doch zu bestimmen, dass sie nicht ohne vorgängige
Benachrichtigung über das Kapital verfügen können,
Ein bekannter Advokat, welcher gerade auf dem hier frag-
lichen Gebiete spezielle Erfahrungen besitzt, war der Ansicht,
dass der Umfang der trust-Verkürzungen übertrieben dargestellt
werde und erinnerte daran, dass die Zulassung von Inhaberpapieren
Betrügereien in enormer Weise erleichtere.
Der frühere Vorsitzende der Londoner Anwaltskammer, ein