— 276 —
die Ausgaben überschritten. Noch heute sei der amtliche trustee
als ein grosser Fortschritt und als eine für das Publikum be-
queme Einrichtung anzusehen. 1893 habe sich der Werth der
dem amtlichen trustee, als solchem, zustehenden Vermögensstücke
auf 8 1450 917 beziffert.
Der Londoner Generalvertreter der gedachten Kolonie fügte
hinzu, dass das amtliche trust-System in der öffentlichen Achtung
gestiegen sei, nachdem 1891 zu Folge von Beschwerden über
Unregelmässigkeiten eine Untersuchung der Thätigkeit des amt-
lichen trustee stattgefunden habe. Die Kosten erreichten nicht
die Höhe der unter dem System privater trustees entstehenden
Kosten. Eine Anwendung auf England sei seines Erachtens in
in weiten Umfange möglich.
Auf Grund dieser und anderer Gutachten hat die Unter-
hauskommission einen vom 6. Mai 1895 datirten Bericht ab-
gestattet, welcher seiner Substanz nach im Folgenden wieder-
gegeben ist.
„In Irland scheint ein weitverbreiteter Wunsch nach einer
Abänderung des bestehenden Rechts nicht vorhanden zu sein.
Irland hat der Kommission kaum irgendwelche Aeusserungen zu-
gehen lassen, und die Kommission hat es nicht für nöthig er-
achtet, bezüglich Irlands weitere Ermittelungen anzustellen.
Weiter ging die Beweisaufnahme bezüglich Schottlands, wo
seit längerer Zeit eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende
Praxis spezieller Art besteht. Diese Praxis hat sich bewährt,
und ist abgesehen von den beiden nachstehenden Punkten ein
Wunsch nach Aenderungen nicht geäussert worden. Einmal
möchte man es den trustees in Schottland ermöglichen, ebenso
einfach und billig, wie in England, gerichtliche Weisungen ein-
holen zu können. Sodann möchte man jedem Testator die letzt-
willige Ernennung eines judicial factor gestatten und letzteren
mit der nachlassgerichtlichen Anerkennung der letztwilligen Ver-
fügungen zum Gerichtsbeamten machen. Wenn auch von sekun-