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därer Bedeutung sind diese Aenderungen doch als wünschens-
werth zu bezeichnen.
Ernste Veranlassung zu Klagen besteht in England. Eine
enorme Anzahl von Mobilien und sehr viele Immobilien befinden
sich oft auf viele Jahre hinaus in den Händen von trustees, welche
sämmtlich Privatpersonen und vielfach Familienangehörige sind.
Obschon dieselben keine Remuneration beziehen und keinen Ge-
winn machen dürfen, tragen sie eine sehr schwere, rechtliche
Verantwortlichkeit. Zu ihrem Schutze sind sie allerdings befugt,
betreffs Ausübung ihrer Pflichten richterliche Weisungen ein-
zuholen; indessen, wo es sich um kleine Vermögensmassen handelt,
schrecken gewissenhafte trustees im Hinblick auf die Höhe der
Kosten vor der Beschreitung dieses Weges zurück. Die Befug-
niss der trustees, gerichtliche Weisungen einzuholen, ist der
Grund, weshalb sie Seitens der (ferichte härter behandelt werden,
als andere Inhaber von Sachen, an welchen Dritte berechtigt sind.
Soweit nicht die Bestellungsurkunde ausdrücklich dazu befugt,
dürfen trustees nicht delegiren, und sie haften persönlich für
falsche Verwendungen der trust-Gelder Seitens Mit-trustees, An-
wälte oder Makler, falls sie dadurch, dass sie die Gelder aus der
Hand geben, die falsche Verwendung ermöglichen, es sei denn,
dass sie strikt in Gremässheit des gewöhnlichen Geschäftsverlaufes
handelten. Eine persönliche Haftung greift ferner in -Fällen
Platz, wo sie von den in der Bestellungsurkunde enthaltenen
Weisungen abweichen, selbst wenn diese Abweichung auf ein
Missverständniss zurückzuführen ist und in vollkommen ehrlicher
Weise verfahren wurde.
Eine ÖOberhausentscheidung hat vor Kurzem einen Schritt
gethan, um die Haftung der trustees zu mildern, und die von der
Kommission vernommenen Sachverständigen stimmten darin über-
ein, dass man auf diesem Wege weiter gehen müsse. Die Kom-
mission möchte die Gerichte ermächtigen, jeden trustee von
persönlicher Haftung entbinden zu können, sofern derselbe ehrlich,