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verständig und mit der Absicht handelte, seine trustee-Pflichten
zu erfüllen, und sofern sein Thätigwerden ohne vorgängige Ein-
holung gerichtlicher Weisungen entschuldbar ist. Des Weiteren
möchte die Kommission den Gerichten die Befugniss ertheilen,
im Voraus derartige Abweichungen von den in der Bestellungs-
urkunde enthaltenen Auflagen sanktioniren zu können, als ver-
änderte Umstände und das Interesse der benefiziarisch Berechtigten
angemessen erscheinen lassen. Ferner möchte die Kommission
das zwecks Einholung gerichtlicher Weisungen zu betreibende
Verfahren, welches man einem Rechtsstreit en miniature genannt
hat, einfacher und weniger kostspielig gestalten.
Es überrascht nicht, wenn man unter den heutigen Verhält-
nissen behaupten hört, dass man seine liebe Noth habe, um ge-
eignete Personen zur Uebernahme von trustee-Stellungen zu
bewegen. Die Londoner Anwaltskammer meint allerdings, dies
sei übertrieben, und für gewisse soziale Klassen ist dies auch
wohl richtig. Immerhin besteht eine derartige, an Intensität zu-
nehmende Schwierigkeit, insbesondere unter den ärmeren Klassen,
wo der Verwandtenkreis nicht viele gebildete Leute zählt.
Selbst wenn man von dieser Schwierigkeit absehen wollte, so
bleiben doch immer die häufigen Verluste, welche benefiziarisch
Berechtigte durch die Inkompetenz, Nachlässigkeit und Unehr-
lichkeit der trustees erleiden. Es darf als selten angesehen
werden, dass trustees bereits bei der Uebernahme ihrer Posten
unehrliche Absichten haben; es ist ferner selten, dass sie bereits
während der Kontrolle durch Mit-trustees Gelegenheiten zu un-
ehrlichen Handlungen finden. Versuchung und Gelegenheit ent-
stehen wohl in der Regel erst, nachdem die Mit-trustees aus-
geschieden, nicht ersetzt sind und ein einziger trustee zurückbleibt.
Wie .dem auch sein mag, es ist nach der Beweisaufnahme nicht
zu beweifeln, dass Jahr aus Jahr ein beträchtliche Summen von
privaten trustees unrichtig verwendet werden. Genaue statistische
Angaben fehlen, und es ist richtig, dass im Verhältniss zu den