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enormen Beträgen, welche von trustees besessen werden, die un-
richtig verwendeten Summen gering sind. Indessen die ersten
Autoritäten stimmen mit der im Publikum vorherrschenden
Meinung darin überein, dass aus unrichtigen Verwendungen von
trust-Geldern viel Verlust entsteht. Die Aermeren und Hülf-
loseren leiden hauptsächlich darunter, da bei kleineren Vermögens-
massen das Risiko grösser ist, als bei grösseren Vermögens-
massen. Bei letzteren lassen sich als trustees Personen in
verantwortlichen Lebensstellungen, Ueberwachung und der beste
rechtskundige Beistand beschaffen. Es ist zweifellos, dass trustees
aller Lebensstellungen viel Arbeit schwieriger Art unentgeltlich
verrichten, und zwar in der Mehrzahl der Fälle in vollkommen
ehrlicher Weise; beabsichtigen indessen trustees, unehrlich zu
handeln, so gelingt ihnen dies viel leichter armen und ungebildeten,
benefiziarisch Berechtigen gegenüber, als gebildeten benefiziarisch
Berechtigten gegenüber, welche in der Lage sind, sich des Bei-
standes angesehener Rechtskundiger zu bedienen.
Man hat einen Vorschlag gemacht, der, wenn er sich prak-
tisch durchführen liesse, von grossem Werthe sein würde. Da
die Begehung unehrlicher Handlungen schwieriger ist, wenn es
der Mitwirkung anderer Personen bedarf, kommen Veruntreuungen
meistens da vor, wo, sei es von vornherein, sei es zu Folge des
Ausscheidens der Mit-trustees nur ein einziger trustee amtırt.
Man möchte nun überall, wo zu Folge Ausscheidens der Mit-
trustees die trust-Gelder unter die Kontrolle eines einzigen trustee
gelangen, letzterem eine Veräusserung des Kapitals ohne vor-
gängige Benachrichtigung der benefiziarisch Berechtigten unter-
sagen. Bei der Ausführung dieses Vorschlages würde man in-
dessen auf Schwierigkeiten stossen, insbesondere wo es sich um
baares Geld, negotiable Papiere, Buchforderungen, Waaren und
anderen Mobilien handelt, welche nicht auf einen Namen ein-
getragen sind. Uebrig bliebe ferner der allerdings weniger
häufige, aber immerhin vorkommende Fall, dass mehrere trustees