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gemeinschaftlich unehrlich handeln, sowie ferner der Fall, wo
sich einer der trustees die zur Begehung eines Betruges erforder-
lichen Unterschriften, von seinen unschuldigen Mit-trustees zu
beschaffen weiss.
Die Zahl der trust-Veruntreuungen liesse sich ‚in gewissem
Umfange auch durch eine Verschärfung der stratrechtlichen Vor-
schriften vermindern. Wie das Recht jetzt steht, ist ein gewöhn-
licher trustee, welcher trust-Sachen zu seinem eigenen Nutzen
verwendet, nur dann kriminell strafbar, wenn die trust schriftlich
konstituirt wurde. Andererseits wird die Aneignung bereits als
solche kriminell bestraft, falls dieselbe von Personen vorgenonmen-
wird, welchen in ihrer Eigenschaft als Banquier, Makler oder
Vertreter ähnlicher Art Sachen zur sicheren Aufbewahrung an-
vertraut sind. Die verschiedene rechtliche Behandlung erklärt
sich daraus, dass im letzteren Falle die Eigenschaft als Banquier,
Makler u. s. w. die Natur der Pflichten bereits hinreichend in-
dizirt, während gewöhnliche Personen, welche Vermögensstücke
besitzen, ohne dass die Natur ihrer Pflichten schriftlich fixirt
worden ist, in unbilliger Weise gefährdet sein würden, wenn sie
wegen Verletzung ihrer Pflichten auf blossen mündlichen Nach-
weis derselben kriminell bestraft werden könnten. Diese Erwägung
nöthigt indessen nur dazu, bei Abänderungen des heutigen Rechts
vorsichtig zu Werke zu gehen; sie rechtfertigt nicht die Bei-
behaltung eines Rechtszustandes, unter welchem Personen, welche
thatsächlich trustees sind, sich ohne strafrechtliche Ahndung trust-
Sachen aneignen können, wenn die trust nicht schriftlich konsti-
tuirt ist. Die Kommission möchte diese Anomalie beseitigt wissen.
Eine vollständige Beseitigung der heutigen Uebelstände kann
indessen von einer blossen Ausdehnung der strafrechtlichen Vor-
schriften nicht erwartet werden. Im Falle schriftlicher Konsti-
tuirung der trust schreitet der Strafrichter bereits heute ein, und
trotzdem kommen heute in derartigen Fällen Veruntreuungen viel
zu häufig vor. Es ist daher eine weitere Remedur erforderlich.