Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gemeinschaftlich unehrlich handeln, sowie ferner der Fall, wo 
sich einer der trustees die zur Begehung eines Betruges erforder- 
lichen Unterschriften, von seinen unschuldigen Mit-trustees zu 
beschaffen weiss. 
Die Zahl der trust-Veruntreuungen liesse sich ‚in gewissem 
Umfange auch durch eine Verschärfung der stratrechtlichen Vor- 
schriften vermindern. Wie das Recht jetzt steht, ist ein gewöhn- 
licher trustee, welcher trust-Sachen zu seinem eigenen Nutzen 
verwendet, nur dann kriminell strafbar, wenn die trust schriftlich 
konstituirt wurde. Andererseits wird die Aneignung bereits als 
solche kriminell bestraft, falls dieselbe von Personen vorgenonmen- 
wird, welchen in ihrer Eigenschaft als Banquier, Makler oder 
Vertreter ähnlicher Art Sachen zur sicheren Aufbewahrung an- 
vertraut sind. Die verschiedene rechtliche Behandlung erklärt 
sich daraus, dass im letzteren Falle die Eigenschaft als Banquier, 
Makler u. s. w. die Natur der Pflichten bereits hinreichend in- 
dizirt, während gewöhnliche Personen, welche Vermögensstücke 
besitzen, ohne dass die Natur ihrer Pflichten schriftlich fixirt 
worden ist, in unbilliger Weise gefährdet sein würden, wenn sie 
wegen Verletzung ihrer Pflichten auf blossen mündlichen Nach- 
weis derselben kriminell bestraft werden könnten. Diese Erwägung 
nöthigt indessen nur dazu, bei Abänderungen des heutigen Rechts 
vorsichtig zu Werke zu gehen; sie rechtfertigt nicht die Bei- 
behaltung eines Rechtszustandes, unter welchem Personen, welche 
thatsächlich trustees sind, sich ohne strafrechtliche Ahndung trust- 
Sachen aneignen können, wenn die trust nicht schriftlich konsti- 
tuirt ist. Die Kommission möchte diese Anomalie beseitigt wissen. 
Eine vollständige Beseitigung der heutigen Uebelstände kann 
indessen von einer blossen Ausdehnung der strafrechtlichen Vor- 
schriften nicht erwartet werden. Im Falle schriftlicher Konsti- 
tuirung der trust schreitet der Strafrichter bereits heute ein, und 
trotzdem kommen heute in derartigen Fällen Veruntreuungen viel 
zu häufig vor. Es ist daher eine weitere Remedur erforderlich.
	        
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