— 2831 —
Es würde eine ungeheuere Wohlthat sein, wenn diejenigen,
welche, sei es inter vivos, sei es mortis causa Vermögensstücke
an trustees zu übertragen wünschen, und ferner die benefiziarisch
Berechtigten selbst das Bewusstsein haben könnten, dass sich eine
getreue Erfüllung der trustee-Pflichten und eine absolute Sicherheit
der trust-Gelder ohne grosse Kosten erreichen lässt. Trustees,
welche zu Folge unvorhergesehener Schwierigkeiten oder ver-
änderter Umstände ihre Posten niederzulegen wünschen, würden
ferner glücklich sein, wenn sie ohne Kosten ihre Pflichten auf
kompetente, verantwortliche Personen übertragen könnten. Nach
solchen Erleichterungen besteht unzweifelhaft ein weitverbreiteter
Wunsch.
Zahlreiche Sachverständige erster Autorität haben sich ent-
schieden dafür ausgesprochen, denen, welche es wünschten, die
Plazirung der trust-Gelder unter die Kontrolle und Leitung eines
öffentlichen Organs zu ermöglichen, so jedoch, dass dieses Organ
die Uebernahme von trust-Stellungen nach Ermessen ablehnen
kann. Nachdem bereits vorher ähnliche Entwürfe dem Unterhaus
vorgelegt waren, unterbreitete im Jahre 1890 die Regierung einen
Gesetzentwurf, welcher die Einführung eines amtlichen trustee in
Aussicht nahm. Die Anwaltskammern haben hiergegen eingewandt,
dass aus der Unehrlichkeit der trustees den benefiziarisch Be-
rechtigten nicht derartige Verluste entständen, dass die vor-
geschlagene Neuerung gerechtfertigt sei. Die Neuerung würde
die Erfüllung der trustee-Aufgaben kostspieliger gestalten. Ein
amtlicher trustee vermöge nicht zu entscheiden, ob Zahlungen
für den Unterhalt und für das Fortkommen von Kindern am
Platze seien, ob eine Eheschliessung zu billigen, ein Miethsvertrag
zu schliessen sei, wie Bergwerke zu leiten, wie Geschäfte zu be-
treiben seien. Bei jedem Schritte würden dem amtlichen trustee
in kostspieliger, formeller Weise Thatsachen nachzuweisen sein,
welche privaten trustees aus eigener Wissenschaft bekannt wären.
Die Bedenken richteten sich nicht so sehr gegen eine Auf-