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bewahrung der trust-Gelder durch amtliche trustees, wie gegen
deren Betrauung mit den administrativen Aufgaben eines trustee.
(reäussert wurde auch die Befürchtung, dass, falls die Einführung
eines bloss fakultativen amtlichen trustee sich nicht bezahlt mache,
man sich beeilen würde, das Publikum zu zwingen, sich des amt-
lichen trustee zu bedienen. Öhne diese Befürchtung zu theilen,
ist die Kommission der Ansicht, dass, soweit nicht in speziellen
Fällen die Gerichte es für angezeigt erachten, den amtlichen
trustee zu verwenden, es dem Publikum vollständig freigestellt
bleiben muss, ob es sich des amtlichen trustee bedienen will oder
nicht. Die übrigen Bedenken scheinen der Kommission nicht
begründet zu sein. Die Kommission zweifelt nicht daran, dass,
wo sich kompetente, ehrliche und willige Personen finden, Privat-
personen die besten trustees sind. Schwierigkeiten entstehen
jedoch, wo kompetente Personen sich nicht auftreiben lassen oder
wo vermeintlich ehrliche Personen sich als unehrlich erweisen.
In Schottland und Neuseeland hat man ferner bezüglich der
Kosten keine Klagen erhoben; dies braucht auch in England
nicht der Fall zu sein, wenn man die nöthigen Vorschriften er-
lässt. Ein besonderes Entscheidungsvermögen ist in der Mehr-
zahl der Fälle gar nicht erforderlich. Ausserdem ist nicht er-
sichtlich, weshalb ein amtlicher trustee nicht zu angemessenen
Entscheidungen gelangen sollte, zumal derartige Entscheidungen
in Mündelsachen beständig von den Gerichten gefällt werden.
Was endlich die Behauptung anbetrifit, dem amtlichen trustee
würden in formeller Weise Thatsachen nachzuweisen sein, so hat
man in dieser Beziehung weder in Schottland, noch in Neusee-
land Schwierigkeiten gehabt. Bereits heute besteht die Befugniss,
mit Beziebung auf Vermögensvertheilungen Vorschriften zu er-
lassen, welche von derartigen technischen Erfordernissen ent-
binden. Man könnte dies unschwer auch auf den Fall des amt-
lichen trustee ausdehnen.
Die Beweisaufnahme spricht nach der Ansicht der Kommission