Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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bewahrung der trust-Gelder durch amtliche trustees, wie gegen 
deren Betrauung mit den administrativen Aufgaben eines trustee. 
(reäussert wurde auch die Befürchtung, dass, falls die Einführung 
eines bloss fakultativen amtlichen trustee sich nicht bezahlt mache, 
man sich beeilen würde, das Publikum zu zwingen, sich des amt- 
lichen trustee zu bedienen. Öhne diese Befürchtung zu theilen, 
ist die Kommission der Ansicht, dass, soweit nicht in speziellen 
Fällen die Gerichte es für angezeigt erachten, den amtlichen 
trustee zu verwenden, es dem Publikum vollständig freigestellt 
bleiben muss, ob es sich des amtlichen trustee bedienen will oder 
nicht. Die übrigen Bedenken scheinen der Kommission nicht 
begründet zu sein. Die Kommission zweifelt nicht daran, dass, 
wo sich kompetente, ehrliche und willige Personen finden, Privat- 
personen die besten trustees sind. Schwierigkeiten entstehen 
jedoch, wo kompetente Personen sich nicht auftreiben lassen oder 
wo vermeintlich ehrliche Personen sich als unehrlich erweisen. 
In Schottland und Neuseeland hat man ferner bezüglich der 
Kosten keine Klagen erhoben; dies braucht auch in England 
nicht der Fall zu sein, wenn man die nöthigen Vorschriften er- 
lässt. Ein besonderes Entscheidungsvermögen ist in der Mehr- 
zahl der Fälle gar nicht erforderlich. Ausserdem ist nicht er- 
sichtlich, weshalb ein amtlicher trustee nicht zu angemessenen 
Entscheidungen gelangen sollte, zumal derartige Entscheidungen 
in Mündelsachen beständig von den Gerichten gefällt werden. 
Was endlich die Behauptung anbetrifit, dem amtlichen trustee 
würden in formeller Weise Thatsachen nachzuweisen sein, so hat 
man in dieser Beziehung weder in Schottland, noch in Neusee- 
land Schwierigkeiten gehabt. Bereits heute besteht die Befugniss, 
mit Beziebung auf Vermögensvertheilungen Vorschriften zu er- 
lassen, welche von derartigen technischen Erfordernissen ent- 
binden. Man könnte dies unschwer auch auf den Fall des amt- 
lichen trustee ausdehnen. 
Die Beweisaufnahme spricht nach der Ansicht der Kommission
	        
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