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für die Einführung eines Systems, welches private trusts, wo es
gewünscht wird, der Leitung oder doch der Kontrolle eines öffent-
lichen, insbesondere gerichtlichen Organs unterstellt, welches gleich-
zeitig die Gelder in Verwahrung nimmt.
Bezüglich der weiteren Frage nach der Durchführung dieses
Systems sind mehrere Vorschläge gemacht worden.
Seitens mehrerer Sachverständigen wurde die Errichtung
eines besonderen Departements mit einem amtlichen trustee in
London an der Spitze und mit lokalen Unterbeamten vorgeschlagen.
Jedermann solle den amtlichen trustee inter vivos, wie mortis
causa zum trustee bestellen können; jeder bereits amtirende
trustee solle befugt sein, seinen Posten dem amtlichen trustee zu
offeriren; der letztere solle jeden Posten ablehnen können, dessen
Annahme er für nicht rathsam oder unpassend erachte; er solle
sich des Beistandes von Anwälten und anderen Personen bedienen
dürfen, welche mit Angelegenheiten spezieller Natur, die er über-
nehme, vertraut seien; er solle ferner ohne Formalitäten und
Kostenaufwand gerichtliche Weisungen einholen können. Es
wurde ausserdem die Möglichkeit eines Thätigwerdens des amt-
lichen trustee in Verbindung mit einem privaten trustee als
wünschenswerth bezeichnet, und zwar so, dass die trust-Sachen
dem ersteren gehören. Als Gebühr möchte man eine prozentuale
einfübren, nach einer vom Lordkanzler in Verbindung mit dem
Schatzamt zu fixirenden Skala. Endlich wünscht man nicht sofort
eine grosse Zahl von Beamten zu bestellen, sondern versuchs-
weise zu beginnen und eventuell das neue System weiter auszu-
dehnen.
Ein derartiges System, welches sich substantiell mit dem
System des Regierungsentwurfes von 1890 deckt, wurde 1872 in
Neuseeland eingeführt und hat dort grossen Beifall gefunden.
Zur Untersuchung einiger Beschwerden, welche anscheinend nicht
sehr ernster Natur waren, trat 1891 eine Kommission zusammen,
und die von derselben empfohlenen Aenderungen fanden in dem