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nehmen; es geschieht dies indessen nicht leicht, wenn Opposition
erhoben wird. Die Kosten des Verfahrens sind nicht mehr so
bedeutend, wie früher, immerhin aber noch hoch genug, um bei
kleineren Vermögensmassen abschreckend zu wirken. Dies ist
wohl auch der Grund, warum selbst bei grossen Vermögensmassen
das Verfahren selten und nur da eingeleitet wird, wo Streitfragen
vorliegen, welche ein gerichtliches Prozessiren nöthig machen.
Charakteristisch für das heutige System scheint zu sein, dass jede
chikanöse Partei die Kosten der Ausführung der trusts in die
Höhe zu treiben vermag.
Eine dritte Möglichkeit zeigte sich nach der Vernehmung
eines schottischen Sachverständigen. In Schottland besteht ein
anscheinend vorzüglich funktionirendes System, unter welchem
privaten Zwecken dienende trusts unter richterlicher Oberaufsicht
ausgeführt werden. Dieses System hat sich nach und nach ge-
bildet und ist soweit ausgedehnt worden, dass gerichtsseitig jetzt
eigentlich für alle privaten trusts ein sog. judicial factor bestellt
werden kann, sowohl in Fällen, wo die trustees ablehnen, aus-
scheiden oder versterben, wie auch in Fällen, wo es sich um
Geisteskrankheit oder Intestatverlassenschaften handelt. Das
Gericht kann zu der Bestellung schreiten, wenn der Konstituent
der trust bei der Konstituirung derselben — mag dieselbe inter
vivos oder mortis causa, auf kurze oder auf lange Zeit konstituirt
werden —- eine Ausführung der trust durch einen judicial factor
wünscht. Eine beschränkte Gerichtsbarkeit dieser Art steht in
gewissen Sachen den Sheriff Courts zu. Die Praxis ist folgende.
Auf Antrag sämmtlicher oder einiger benefiziarisch Berechtigten
bestellt das Gericht, falls es dienlich erscheint, zum judicial factor
eine Person, über welche sich die Parteien in der Regel einigen,
welche jedoch zuweilen gerichtsseitig gewählt wird. Diese Person
ist kein Beamter, sondern eine Privatperson und zwar gewöhnlich
ein Rechnungsführer. Alle trust-Gegenstände gehören dem
judicial factor, welcher mit seiner Bestellung verbunden ist, über