— 288 —
wünschen, zur Verfügung stehen, dürfte die Neuerung gute
Früchte tragen. Wenn aber dem Publikum nur eine komplizirte,
kaum nahbare Beamtenhierarchie geboten werden kann, oder
eine Reproduktion der langwierigen, kostspieligen Methoden der
Vergangenheit beabsichtigt wird, würde es besser sein, die ganze
Sache so zu belassen, wie sie jetzt steht.
Nach Ansicht der Kommission liesse sich das gewünschte
Resultat dadurch erzielen, dass man in jedem Bezirke geeignete
Personen verwendete, welche der gerichtlichen Kontrolle zu unter-
stellen sein würden. Die trust-Gelder müssten entweder gericht-
lich oder beim Paymaster-General hinterlegt werden, so jedoch,
dass Belegungen, welche eventuelle Verbindlichkeiten involviren,
niemals auf seinen Namen lauten dürften. Abgesehen hiervon
könnten alle Arten von Belegungen gestattet werden, welche nach
der die trust konstituirenden Urkunde, nach Recht oder Gerichts-
praxis zulässig sind. Es wäre vielleicht wünschenswerth, dass —
wie dies in Schottland stets geschieht —, die Gerichte in spe-
ziellen Fällen die trust-Fonds auf den Namen der mit der Aus-
führung der trust betrauten Person stehen lassen können. Solchen-
falls würde indessen diese letztere Person Sicherheit zu bestellen
haben. Die Personen, welche die trusts unter gerichtlicher Kon-
trolle ausführen, brauchen nicht nothwendiger Weise Beamte zu
sein. Allerdings müsste in jedem Bezirke eine amtliche Person
vorhanden sein, welche auf Wunsch die Ausführung von trusts zu
übernehmen hätte. Der Lordkanzler könnte diese amtlichen Per-
sonen aus der Zahl der (serichtsbeamten auswählen, wenn man
es nicht vorziehen solle, ihm noch ein weiter reichendes Feld ein-
zuräumen. Jedenfalls muss es offen bleiben, eine Berufsperson
oder sonst geeignete Person (Anwälte, Rechnungsführer u. s. w.),
mit der Ausführung der trust unter gerichtlicher Kontrolle be-
trauen zu können, insbesondere wenn die Interessirten eine solche
Person vorschlagen und das Gericht sich von der Ehrenhaftigkeit
und Kompetenz derselben überzeugt hat. Ein trustee der letz-