— 289 —
teren Art wird vielfach besser mit den Bedürfnissen und Verhält-
nissen der benefiziarisch Berechtigten vertraut sein, und dürfte
seinem eigenen Rufe zu Liebe, sowie um mit weiteren derartigen
Vertrauensstellungen betraut zu werden, bemüht sein, seinen Auf-
gaben möglichst gerecht zu werden. Die Mühewaltungen würden
mit einer prozentualen Gebühr nach einer Skala zu honoriren sein,
welche der Lordkanzler in Verbindung mit dem Schatzamt zu
fixiren hätte; die Gebühr müsste so bemessen werden, dass sie die
Remuneration eines etwa bestellten Nicht-Beamten deckt und ge-
nügt, um das ganze System zu einem sich selbst erhaltenden zu
machen. Jede mit der Ausführung einer trust unter gerichtlicher
Kontrolle betraute Person, mag sie Beamter oder Nicht-Beamter
sein, würde genau, wie heute private trustees, zu verfahren haben;
sie würde ihr eigenes Urtheilsvermögen auszunutzen und nicht wie
ein Richter, sondern wie ein Geschäftsmann vorzugehen haben.
Andererseits muss sie sich in jeder Hinsicht in der Lage eines
Gerichtsbeamten befinden, d. h. sie muss um Weisungen bitten
können und, mag sie darum gebeten haben oder nicht, verbunden
sein, denselben nachzukommen. In jeder schwierigen Angelegen-
heit muss sie ohne Kostenaufwand und Formalitäten den Richter
konsultiren können, der nöthigenfalls, bevor er seine Weisungen
ertheilt, anderen Parteien Gelegenheit zu geben haben wird, ihre
Ansichten vorzutragen. Nicht minder leicht muss es den bene-
fiziarisch Berechtigten gemacht werden, sich mit ihren Beschwerden
und Vorstellungen Gehör zu verschaffen. Wenn eine wirkliche
gerichtliche Kontrolle eintreten soll, ist es von wesentlicher Be-
deutung, dass der Richter sich gelegentlich ohne Formalitäten über
die Ausführung der trusts informirt. Diese Befugnisse würden
sämmtlichen Richtern des High Court of Justice, sowie ferner
denjenigen Grafschaftsrichtern beizulegen sein, welche der Lord-
kanzler von Zeit zu Zeit damit betrauen wird. Alle Personen,
welche unter gerichtlicher Kontrolle trusts ausführen, müssten in
zu bemessenden Zwischenräumen amtlich zu revidirende Rech-
Archiv für Öffentliches Recht. XT. 2. 19