Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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teren Art wird vielfach besser mit den Bedürfnissen und Verhält- 
nissen der benefiziarisch Berechtigten vertraut sein, und dürfte 
seinem eigenen Rufe zu Liebe, sowie um mit weiteren derartigen 
Vertrauensstellungen betraut zu werden, bemüht sein, seinen Auf- 
gaben möglichst gerecht zu werden. Die Mühewaltungen würden 
mit einer prozentualen Gebühr nach einer Skala zu honoriren sein, 
welche der Lordkanzler in Verbindung mit dem Schatzamt zu 
fixiren hätte; die Gebühr müsste so bemessen werden, dass sie die 
Remuneration eines etwa bestellten Nicht-Beamten deckt und ge- 
nügt, um das ganze System zu einem sich selbst erhaltenden zu 
machen. Jede mit der Ausführung einer trust unter gerichtlicher 
Kontrolle betraute Person, mag sie Beamter oder Nicht-Beamter 
sein, würde genau, wie heute private trustees, zu verfahren haben; 
sie würde ihr eigenes Urtheilsvermögen auszunutzen und nicht wie 
ein Richter, sondern wie ein Geschäftsmann vorzugehen haben. 
Andererseits muss sie sich in jeder Hinsicht in der Lage eines 
Gerichtsbeamten befinden, d. h. sie muss um Weisungen bitten 
können und, mag sie darum gebeten haben oder nicht, verbunden 
sein, denselben nachzukommen. In jeder schwierigen Angelegen- 
heit muss sie ohne Kostenaufwand und Formalitäten den Richter 
konsultiren können, der nöthigenfalls, bevor er seine Weisungen 
ertheilt, anderen Parteien Gelegenheit zu geben haben wird, ihre 
Ansichten vorzutragen. Nicht minder leicht muss es den bene- 
fiziarisch Berechtigten gemacht werden, sich mit ihren Beschwerden 
und Vorstellungen Gehör zu verschaffen. Wenn eine wirkliche 
gerichtliche Kontrolle eintreten soll, ist es von wesentlicher Be- 
deutung, dass der Richter sich gelegentlich ohne Formalitäten über 
die Ausführung der trusts informirt. Diese Befugnisse würden 
sämmtlichen Richtern des High Court of Justice, sowie ferner 
denjenigen Grafschaftsrichtern beizulegen sein, welche der Lord- 
kanzler von Zeit zu Zeit damit betrauen wird. Alle Personen, 
welche unter gerichtlicher Kontrolle trusts ausführen, müssten in 
zu bemessenden Zwischenräumen amtlich zu revidirende Rech- 
Archiv für Öffentliches Recht. XT. 2. 19
	        
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