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auf formelle Exklusive in der Papstwahl enthalte. Es steht zu vermuthen,
dass damit der zwischen beiden Gelehrten geführte Kampf noch nicht sein
Ende erreicht hat, dass wir vielmehr über kurz oder lang weitere interessante
Publikationen über die in Rede stehende Streitfrage zu erwarten haben werden.
Kiel. Frantz.
Wahrmund, Das Kirchenpatronatrecht und seine Entwicklung in
Oesterreich, I. Abtheilung. XVI, 184 S. Wien, Hölder, 1894.
Es ist ein überaus dankenswerthes Unternehmen, dem sich der Herr
Verf. unterzogen hat, die Entwicklung des Patronatinstituts nicht vom dog-
matisch-doktrinären Standpunkte aus, sondern in unmittelbarer Fühlung mit
dem Leben zu geben. Er selbst präzisirt seine Aufgabe in der Vorrede
dahin: „alle charakteristischen Einzelheiten jener Entwicklung, sowohl in
ihrem Zusammenhange untereinander, als auch mit verwandten Rechtsverhält-
nissen, innerbalb eines bestimmten Forschungsgebietes quellenmässig aufzu-
klären und hierdurch nicht blos ein greifbares Bild der Vergangenheit zu
entwerfen, sondern auch den Blick auf die Bedürfnisse der Gegenwart zu
lenken, ohne deren gründliche Kenntniss gesetzgeberische Reformen, wie sie
gerade die neuere Zeit schon mehrfach dem Patronate in Aussicht gestellt»
kaum jemals von Erfolg begleitet sein können.“ Wenn der Herr Verf. seine
Forschungen auch auf die österreichische Entwicklung beschränkt, für welche
ihm ein reichhaltiges Quellenmaterial zu Gebote stand, das er in aus-
gedehntester Weise verwerthete, so sind dieselben doch von weitergehendem
allgemeinerem Interesse und werfen manches erläuternde Licht auf die Ge-
sammtentwickelung des Kirchenpatronats überhaupt, obschon hier im Uebrigen
der Natur der Sache nach einschneidende neue Resultate nicht gewonnen
werden konnten, wie Verf. auch selbst anerkennt. Die vorliegende erste Ab-
theilung des Werkes behandelt die kirchenrechtliche Entwicklung, während die
staatsrechtliche Entwicklung des Patronatinstitutes der zweiten Abtheilung
vorbehalten ist. Ich muss mich auf diese allgemeinen Angaben über das
gründliche und interessant geschriebene Buch, dessen Resultaten man, viel-
leicht abgesehen von einigen Punkten, durchweg zustimmen kann, beschränken,
da ein näheres Eingehen auf den Inhalt bei der Eigenartigkeit des behandelten
Stoffes den mir zu Gebote stehenden Raum weit überschreiten würde.
Kiel. Frantz.
Dr. Hermann Blodig jun., Die Selbstverwaltung als Rechtsbegriff.
Eine verwaltungsrechtliche Monographie. Wien und Leipzig (Wilh.
Braumüller) 1894. XIV, 460 Seiten.
Der Verf. hat mit diesem Buche eine sehr fleissige Arbeit geliefert, die
aber mehr in die Breite, als in die Tiefe geht.
Während uns der Titel des Buches nur die Darlegung zu versprechen
scheint, inwiefern die Selbstverwaltung ein „Rechtsbegriff“ ist, giebt der