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Verf., nachdem er sich in einer „Einleitung“ (S. 1—4) über den „Begriff
der Verwaltung überhaupt und den der staatlichen Verwaltung im Be-
sondern“ ausgesprochen, zunächst im „ersten allgemeinen Theil* (8. 4—95)
in sieben Abschnitten Aufklärung über: „Begriff der Selbstverwaltung“, der
„Autonomie“; über „Ehrenbeamte, Räthe, Kammern“, die „Selbstverwaltungs-
körper“, „Gegenstand der Selbstverwaltung“, „Organisation der Verwaltungs-
körper“, „staatliche Aufsicht über die Selbstverwaltung“. Der achte Ab-
schnitt dieses ersten Theils endlich soll uns in sechs Abtheilungen (auf 42 Seiten)
einen „geschichtlichen Abriss der Entwicklung der Selbstverwaltung“ vorführen.
Schon diese kurze Uebersicht über den Inhalt des „ersten allgemeinen
Theils“ dürfte das an die Spitze gestellte Urtheil über das Buch rechtfertigen.
Denn dass man von „der deutschen Landgemeinde des Mittelalters“
(erste Abtheilung des achten Abschnitts) auf sechs Seiten, von der „Ge-
schichte der freien Innung und der Städte bis zu deren Blüthe“ auf neun
Seiten eine andere als oberflächliche Darstellung nicht liefern kann, ver-
steht sich für Jeden, der mit dem Inhalt dieser Themata auch nur einiger-
massen vertraut ist, wohl ganz von selbst. —
Der zweite besondere Theil behandelt in fünf Abschnitten (S. 95—393)
die „Ortsgemeinde“, die „Gutsherrschaft“, die „Spezialgemeinde“, „die der
Ortsgemeinde ähnlichen Kommunalverbände höherer Ordnung“ und „die Be-
rufsgenossenschaften“.
Dieser besondere Theil ist jedenfalls besser und gründlicher ausgearbeitet,
als der allgemeine; er orientirt in sehr werthvoller Weise über das im
Deutschen Reiche und Oesterreich, sowie in Frankreich, Italien, Holland
und Belgien geltende Recht; und er vor Allem legt Zeugniss ab von deın
grossen Fleiss, mit welchem der Verfasser das umfangreiche Material — und
zwar nicht ohne Geschick — verarbeitet hat.
Zu bedauern ist nur, dass die Wiedergabe des englischen Rechts nicht
in den Kreis der Darstellung einbezogen ist; denn wenn es auch, wie der
Verf. S. IX sagt, richtig sein mag, dass „das englische Selfgovernment sich
nicht in ein kontinentalen Verhältnissen angepasstes System der Selbst-
verwaltung einfügen lässt“, so ist es doch zweifellos mindestens ebenso wahr,
dass gerade die englische Institution des Selfgovernment den Gesetzgebungen
und Einrichtungen des europäischen Kontinents vielfach zum Vorbilde ge-
dient und die Ausbildung der kontinentalen „Selbstverwaltung“ ganz wesent-
lich beeinflusst hat.
Auf Einzelheiten der BrLopis’schen Darstellung des Näheren einzugehen,
verbietet uns der zur Verfügung stehende Raum; nur möge noch darauf hin-
gewiesen werden, dass die Begriffsbestimmungen des Verf. meist keine glück-
lichen sind.
Dies gilt schon von der an die Spitze der Arbeit gestellten Definition
des Wortes „Verwaltung“, worunter der Verf. im „weitesten Sinne“ „jede
nach gewissen Regeln geführte menschliche Thätigkeit zur Erreichung eines