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bestimmten Zweckes“ versteht. Danach würde einerseits die Bauthätigkeit
„ Verwaltung“, die „Vermögensverwaltung“, (weil nicht nach bestimmten Regeln
geführt), keine Verwaltung sein — Ergebnisse, die handgreiflich verkehrt sind.
Und ferner: Ist die Verwaltung, wie der Verf. lehrt, eine „Thätigkeit“,
so müsste dies konsequenterweise auch von der „Selbstverwaltung“, als einer
besonderen Art der Verwaltung gelten. Gleichwohl definirt BLupıe S. 14
die Selbstverwaltung als „die vom souveränen Gemeinwesen anerkannte
rechtliche „Fähigkeit“ einesnicht souveränen Gemeinwesens, seine Angelegen-
heiten selbst zu verwalten“. (Man vergleiche dagegen Bronie selbst S. 15, 20.)
Dass der Verf. die durchaus nicht glückliche Rosın’sche Begriffsbestim-
mung der „öffentlichen Genossenschaft“ einfach adoptirt hat, ohne die schwer-
wiegenden Bedenken, welche GIERKE dagegen geltend gemacht hat, auch nur
zu erwähnen, kann gleichfalls nicht gebilligt werden.
Und ein Buch endlich, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, „die
Selbstverwaltung als Rechtsbegriff“ darzustellen, müsste vor Allem die bisher
aufgestellten Ansichten über den „Begriff der Selbstverwaltung im Rechts-
sinne“ einer eingehenden und sorgfältigen kritischen Prüfung und Würdigung
unterziehen.
Dieser Verpflichtung ist der Verf. in durchaus mangelhafter Weise nach-
gekommen. Dies sei mit kurzen Worten an der Art und Weise illustrirt
wie derselbe zu meiner über „den Begriff der Selbstverwaltung im Rechts-
sinne“ ex professo handelnden Arbeit (abgedruckt in diesem Archiv Bd. IV,
S. 377—437 und 8. 525—553) Stellung genommen hat.
So sagt der Verf. 8. 13: „Andere — (und dazu zählt er auch den Be-
richterstatter) — sehen in der Selbstverwaltung die Theilnahme der Staats-
bürger an der Führung der staatlichen Verwaltung, also ein politisches
Prinzip, welches in der Verwaltung durch Ehrenämter seinen rechtlichen
Ausdruck findet* — —.
Hätte der Verf. meine Abhandlung nicht nur ganz oberflächlich ge-
lesen, so konnte er eine derartige Behauptung gar nicht aufstellen, da meine
ganze Arbeit dem Nachweis gewidmet ist, dass die Selbstverwaltung nicht
etwa blos ein „politisches Prinzip“ bedeutet, sondern einen „Rechtsbegriff“
darstellt; und da dieselbe überdies mit grösster Energie gegen jene Auf-
fassung Front macht, welche in der Selbstverwaltung lediglich eine „Verwal-
tung durch Ehrenbeamte“ erblickt. (A.a. O.S. 378ff., 383ff., 433 ff.)
Kein Wunder, dass der Verf. bei jener total falschen Wiedergabe
meiner Ansicht auf den von mir zuerst angeregten und, soweit ich gesehen,
bisher ohne Widerlegung! gebliebenen Kernpunkt der ganzen Frage mit
keiner Silbe eingegangen ist.
1 Als ‘eine solche Widerlegung vermag ich die knappen Bemerkungen
G. MeEyer’s in seinem „Lehrbuch des Staatsrechts“ (4. Aufl., Leipzig 1895)
S. 800 Anm. 8 nicht anzusehen, wie ich an anderer Stelle darlegen werde.