Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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hoffen, dass die interessante Darstellung StocquarT's dazu beitragen wird, 
dass in Belgien die sozialpolitischen Reformen, welche so lange aufgeschoben 
wurden, endlich in Fluss kommen, nur hierdurch wird der kleine Staat die 
schwersten Erschütterungen von sich abwehren. Dr. Fuld. 
Georg Frommhold, Professor der Rechte an der Universität Greifswald, 
Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Grundriss zu Vorlesungen. Mit 
3 Karten. Berlin, Carl Heymann’s Verlag, 1894. 224 Seiten. 
Die Arbeit FrommHoLp's will dem Grundrisse Kraur's für Vorlesungen 
über Deutsches Privatrecht einen Grundriss zur Deutschen Rechtsgeschichte 
an die Seite stellen. Wenn sich bei den Studirenden mangelndes Interesse 
an rechtshistorischen Fragen zeige, so liege ein Hauptgrund hierfür in der 
schweren Zugänglichkeit der Quellen. Wohl habe man sich in neuerer Zeit 
bemüht, die deutschen Rechtsquellen dem Unterricht mehr und mehr zu er- 
schliessen. Die bisherigen Quellensammlungen könnten jedoch ihrer Anlage 
nach nicht für das gesammte Gebiet verwerthet werden. Ueberdies fehle es 
noch an einer kurzgefassten Anleitung und Anregung zum wissenschaftlichen 
Gebrauch der Quellen. So habe der Gedanke nahe gelegen, einen Grundriss 
auszuarbeiten, „in dessen System zahlreich eingefügte Belegstellen die Haupt- 
punkte zu veranschaulichen, die Grundzüge zu vervollständigen, mit den 
Quellen selbst bekannt zu machen und zu ihnen hinzuleiten geeignet sein 
möchten.“ Wie der Verf. selbst bemerkt, ist der gleiche Plan bereits früher 
von GENGLER und SCHULER-LIBLOY verfolgt worden. Bedauerlicher Weise ist 
jedoch GENGLER’s „Deutsche Rechtsgeschichte im Grundrisse“ (Erlangen 1850) 
unvollendet geblieben, während SchuLer-LisLoyY's Grundriss an keiner der 
deutschen Hochschulen Aufnahme gefunden hat. 
Es ist von anderer Seite die Auffassung vertreten worden, ein solcher 
Grundriss sei für die deutsche Rechtsgeschichte verfehlt. Verständniss für 
das juristische Denken der Vergangenheit könne nur in einem wirklichen 
Quellenstudium gewonnen werden. Die Lektüre von Quellenausschnitten, wie 
sie der vorliegende bezw. jeder Grundriss böte, könne solche Befähigung 
nicht vermitteln, verringere vielmehr nur die Zeit für die wirkliche Bekannt- 
schaft mit den Quellen. Dass man die Methode von Grundrissen für das 
deutsche Privat- und für das Handelsrecht verwerthet habe, rechtfertige noch 
richt ihre Uebertragung auf die Rechtsgeschichte. Referent steht auf einem 
anderen Standpunkte. In keiner Rechtsdisziplin ist ein Grundriss der einzige 
und vollkommenste Weg, um den Studirenden die Kenntniss einschlagender 
Quellenstellen zu vermitteln. Ein Grundriss ist immer nur ein Hülfsmittel, 
aber er ist ein Hülfsmittel, welches je nach der Individualität des Schülers 
und nach der zweckentsprechenden Verwendung durch den Dozenten Erfolge 
verspricht. Handelt es sich doch nicht allein um methodische Schulung; sie 
muss der Dozent in selbständigen seminaristischen Uebungen, oder — so-
	        
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