Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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wiederholen. Eine so weitgehende systematische Aufnahme der politischen 
Geschichte, wie sie FROMMHOLD im Auge hat, überschreitet jedoch die Auf- 
gaben des Rechtshistorikers. Wir verlieren andernfalls den mühevoll er- 
rungenen heutigen Standpunkt der deutschen Rechtsgeschichte. Wir ver- 
gessen sonst die Wahrheit des Wortes BRunxer’s!: „Durch.die Ausscheidung 
der politischen Geschichte hat die deutsche Rechtsgeschichte ein einheitliches 
wissenschaftliches Prinzip gewonnen und trat sie aus einer Zwitterstellung in 
die Reihe der reinen Rechtsdisziplinen ein“. 
Wie bereits angedeutet wurde, ist den einzelnen Paragraphen ein kurzer, 
in die Form von Stichworten gefasster Text beigegeben. Der Verf. bemerkt 
hierzu, dass dieser Text Mangels näherer Ausführungen und Beweise weder 
Anspruch auf Billigung erhöbe, noch der Vertheidigung gegen Angriffe und 
Bedenken bedürfe. Trotzdem wird Verf. es nicht zurückweisen, wenn sich 
eine Kritik mit diesem Texte seinem weitüberwiegenden Inhalte nach ein- 
verstanden erklärt. Nur wenige Einzelheiten, für welche Referent Aende- 
rungen vorschlagen möchte, sollen kurz erwähnt werden. Dies trifft beispiels- 
weise die Fassung des $ 18. Der Umarbeitung bedarf ferner nach Ansicht 
des Referenten vor Allem der $ 41. Nach den Stichworten und nach dem 
Citat von Lönmge’s Gemeindeverfassung des Urchristenthums zu schliessen 
will Verf. hier bis zur Entwickelung der ältesten Kirchenverfassung zurück- 
greifen. Irreführen kann ferner z. B. die Notiz in $ 130IV: „Das Reichs- 
kammergericht, 1495 errichtet zu Frankfurt a./M., dann bis 1806 zu Wetzlar“. 
Wenn auch die kurzen, vorübergehenden Aufenthalte in Worms, Nürnberg 
und an anderen Orten nicht genannt zu werden brauchten, so war doch des 
Sitzes des Reichskammergerichts in Speier von 1527—1689 zu gedenken. 
Für die Literaturangaben, — den zweiten Punkt, welchen FrommHoLD 
in der Einleitung begründet, — ist der Plan verfolgt, „einerseits (dieselben) 
auf das nothwendigste Mass, auf die besten und umfassendsten Werke zu be- 
schränken, (sie) andrerseits so reichlich zu gestalten, dass dem Anfänger 
wenigstens die Möglichkeit gegeben wurde, an der Hand der mitgetheilten 
Schriften selbständige Forschungen vorzunehmen..... Ein über den nächsten 
Zweck hinausgehendes Mehr möge daher auch anderen Benützern .. zu 
Gute kommen“. In Ausführung dieses Planes citirt der Verf. an erster Stelle 
die Lehrbücher der deutschen Rechtsgeschichte, daran anschliessend um- 
fassendere Spezialwerke (wie Waıtz, Verfassungsgeschichte, STOBBE, Geschichte 
der deutschen Rechtsquellen u. A.), endlich Monographieen über Einzelfragen. 
Es ist keine leichte Aufgabe, die rechte Auswahl zu treffen und, besonders 
unter den an letzter Stelle Genannten, ein zu Wenig auf der einen, ein zu 
Viel auf der anderen Seite zu vermeiden. Weil eklektisch vorgegangen 
werden muss, wird eine solche Literaturzusammenstellung auch stets einen 
mehr oder minder subjektiven Charakter tragen. Dies muss bedacht werden, 
i Deutsche Rechtsgeschichte I, 8. 3.
	        
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