— 305 —
will man den Literaturangaben des Verf. gerecht werden. Für die Hülfs-
mittel ($ 2) verweist FROMMHOLD, von einigen Geschichtswerken abgesehen,
lediglich auf die Zusammenstellungen bei BRUNNER und bei SCHROEDER. U.E.
mussten diese kurzen Verweisungen gerade hier durch eingehendere Winke
ersetzt werden. Gerade an dieser Stelle ist es Aufgabe eines Hülfsmittels
von der Art eines Grundrisses, selbständig zu orientiren und dem Studirenden
ausgewählte Werke an die Hand zu geben, mit denen er im gesammten Ver-
laufe der Vorlesung, wie nachher bei eigenen Studien, zu rechnen hat. Bei-
spielsweise hätten die historischen Atlanten von SPRUNER-MENKE oder DRoYSEN
genannt werden sollen, welche dem Studirenden regelmässig im Lesezimmer
der Universitätsbibliothek oder im juristischen Seminar zur Verfügung stehen
werden. Auch aus der Zahl der Lexika konnte ein oder das andere aus-
gewählt werden, um den Anfänger vom ersten Augenblicke an zu eigenen
Quellenstudien zu ermuthigen. Es konnten Du Cange und Harrtaus für das
mittelalterliche Latein, GRAFF für das Althochdeutsche, LEXER für das Mittel-
hochdeutsche aufgeführt werden u. A. m. Auffallen muss ferner, — dies trifft
den Grundriss in seiner Gesammtheit, — die geringe Heranziehung der ausser-
deutschen Literatur. Der Einwand, dass der Studirende doch niemals ein
fremdsprachiges Buch zur Hand nehme, würde zum Glück nicht zutreffen.
Es ist dies nicht nur eine optimistische Auffassung des Referenten. Schon
um der weiteren, nichtstudentischen Interessenten, auf die Verf. in seiner
Vorrede mit gutem Grunde rechnet, war eine ausgewählte Berücksichtigung
der ausserdeutschen Literatur geboten. Das Gleiche war aber auch vom
pädagogischen Standpunkte aus erforderlich. Es ist im Interesse der
Orientirung der Studirenden ausserordentlich wünschenswerth, dass die Nanien
eines GLASSON, LAFFERIERE, VIOLLET, PERTILE, STEMAN u. A., — sei es auch
nur in der Jiteraturübersicht des $ 66 des Grundrisses, — genannt werden.
Jedenfalls gewährt die uns vorliegende Literaturzusammenstellung des $ 66
mit der Aufführung von PnıtLıprs, WARNKÖNIG und STEIN und HomEYER’s
Uebersetzung von KOLDERUP- ROSENVINGE kein zutreffendes Bild des Standes
der Wissenschaft in der Frage „des deutschen Rechts ausserhalb des Deut-
schen Reiches“. Die reiche Ausstattung des Grundrisses lässt den Gedanken
nicht aufkommen, dass es sich um Raumersparniss gehandelt habe. Sollte
gespart werden, so konnte dies mannigfach geschehen, ohne dass man eine
Lücke empfunden hätte. Der Verf. ist beispielsweise mit der Aufführung von
Dissertationenliteratur allzu freigebig gewesen, auch Knop’s Programm ($ 72)
hat unverdient Aufnahme gefunden. Das Gleiche gilt von Kauısen’s Buch
über die deutschen Städte ($ 34). In $ 21 wird Gaupp, Germanische An-
siedlungen (1844) und Gaupp's Commentatio de occupatione et divisione pro-
vinciarum agrorumque Romanorum (1841) neben einander citirt; die letztere
Arbeit ist entbehrlich. Nicht beizustimmen vermag Referent weiterhin den
Literaturangaben für die Lex Salica ($ 28, II 1). Der Verf. nennt hier von
Sonderliteratur neben dem mit Recht zu citirenden Aufsatze SCHROEDER's
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2. 20