Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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will man den Literaturangaben des Verf. gerecht werden. Für die Hülfs- 
mittel ($ 2) verweist FROMMHOLD, von einigen Geschichtswerken abgesehen, 
lediglich auf die Zusammenstellungen bei BRUNNER und bei SCHROEDER. U.E. 
mussten diese kurzen Verweisungen gerade hier durch eingehendere Winke 
ersetzt werden. Gerade an dieser Stelle ist es Aufgabe eines Hülfsmittels 
von der Art eines Grundrisses, selbständig zu orientiren und dem Studirenden 
ausgewählte Werke an die Hand zu geben, mit denen er im gesammten Ver- 
laufe der Vorlesung, wie nachher bei eigenen Studien, zu rechnen hat. Bei- 
spielsweise hätten die historischen Atlanten von SPRUNER-MENKE oder DRoYSEN 
genannt werden sollen, welche dem Studirenden regelmässig im Lesezimmer 
der Universitätsbibliothek oder im juristischen Seminar zur Verfügung stehen 
werden. Auch aus der Zahl der Lexika konnte ein oder das andere aus- 
gewählt werden, um den Anfänger vom ersten Augenblicke an zu eigenen 
Quellenstudien zu ermuthigen. Es konnten Du Cange und Harrtaus für das 
mittelalterliche Latein, GRAFF für das Althochdeutsche, LEXER für das Mittel- 
hochdeutsche aufgeführt werden u. A. m. Auffallen muss ferner, — dies trifft 
den Grundriss in seiner Gesammtheit, — die geringe Heranziehung der ausser- 
deutschen Literatur. Der Einwand, dass der Studirende doch niemals ein 
fremdsprachiges Buch zur Hand nehme, würde zum Glück nicht zutreffen. 
Es ist dies nicht nur eine optimistische Auffassung des Referenten. Schon 
um der weiteren, nichtstudentischen Interessenten, auf die Verf. in seiner 
Vorrede mit gutem Grunde rechnet, war eine ausgewählte Berücksichtigung 
der ausserdeutschen Literatur geboten. Das Gleiche war aber auch vom 
pädagogischen Standpunkte aus erforderlich. Es ist im Interesse der 
Orientirung der Studirenden ausserordentlich wünschenswerth, dass die Nanien 
eines GLASSON, LAFFERIERE, VIOLLET, PERTILE, STEMAN u. A., — sei es auch 
nur in der Jiteraturübersicht des $ 66 des Grundrisses, — genannt werden. 
Jedenfalls gewährt die uns vorliegende Literaturzusammenstellung des $ 66 
mit der Aufführung von PnıtLıprs, WARNKÖNIG und STEIN und HomEYER’s 
Uebersetzung von KOLDERUP- ROSENVINGE kein zutreffendes Bild des Standes 
der Wissenschaft in der Frage „des deutschen Rechts ausserhalb des Deut- 
schen Reiches“. Die reiche Ausstattung des Grundrisses lässt den Gedanken 
nicht aufkommen, dass es sich um Raumersparniss gehandelt habe. Sollte 
gespart werden, so konnte dies mannigfach geschehen, ohne dass man eine 
Lücke empfunden hätte. Der Verf. ist beispielsweise mit der Aufführung von 
Dissertationenliteratur allzu freigebig gewesen, auch Knop’s Programm ($ 72) 
hat unverdient Aufnahme gefunden. Das Gleiche gilt von Kauısen’s Buch 
über die deutschen Städte ($ 34). In $ 21 wird Gaupp, Germanische An- 
siedlungen (1844) und Gaupp's Commentatio de occupatione et divisione pro- 
vinciarum agrorumque Romanorum (1841) neben einander citirt; die letztere 
Arbeit ist entbehrlich. Nicht beizustimmen vermag Referent weiterhin den 
Literaturangaben für die Lex Salica ($ 28, II 1). Der Verf. nennt hier von 
Sonderliteratur neben dem mit Recht zu citirenden Aufsatze SCHROEDER's 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2. 20
	        
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