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gerichte und die an deren Sitz befindlichen Amtsgerichte und
VON WILMOWSKI nur für die ersteren (S. 8 und 213). Die beiden
Referenten auf dem Anwaltstage, PEMSEL und Levy, haben
sie in dem ersten uneingeschränkten Sinne befürwortet. Ihr
Antrag wurde aber mit einer Mehrheit von 30 (91 gegen 61)
Stimmen abgelehnt.
3. Die Amtsgerichtsanwaltschaft als Vorstufe für die
Zulassung bei einem Kollegialgerichte wurde, mit Ausnahme von
voN WILMowskI (S. 11 und 213), der drei Jahre verlangt, ab-
gelehnt. Berlin will als solche nur die Rechtsanwaltschaft nicht
am Sitze eines Kollegialgerichts gelten lassen,
4. Die Zustimmung des Oberlandesgerichts zur Zu-
lassung bei diesem Gerichte wurde allgemein verworfen.
von WILMOwsKkI (S. 10 und 218) will, dass dieser eine fünfjährige
Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gerichte erster Instanz,
bezw. gleichlange Stellung als Reichs-, Staats- oder Gemeinde-
beamter oder eine ebensolange akademisch-juristische Lehrthätig-
keit oder Beschäftigung im Justizdienste vorhergehe.
5. Bezüglich einer Aenderung des 827 Abs. 2 steht von WıL-
MOWSKI (8. 11 und 221) ebenfalls allein. Er will eine solche
aber nur für diejenigen Anwälte, welche bei einem Amtsgerichte
am Sitze eines Kollegialgerichts zugelassen sind, nicht aber für
die bei einem isolirten Amtsgerichte.
Il. Ausserdem wurden verschiedene Wünsche seitens der
begutachtenden Kammervorstände laut:
1. Die Einräumung eines Rechts für die bei einem nicht
am Sitz eines Kollegialgerichts befindlichen Amtsgerichte zu-
gelassenen Rechtsanwälte nach Ablauf von drei Jahren die Zu-
lassung beim übergeordneten Landgerichte zu beantragen. Dieser
Wunsch wurde von Berlin geäussert, dem sich von WILMOWSKI
(S. 10 und 221) angeschlossen hat.
2. Celle, Kassel, Hamm und Köln schlugen eine Aende-
rung des 8 5 Ziff. 5 der R.-A.-O. vor. Die drei erstgenannten