Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gerichte und die an deren Sitz befindlichen Amtsgerichte und 
VON WILMOWSKI nur für die ersteren (S. 8 und 213). Die beiden 
Referenten auf dem Anwaltstage, PEMSEL und Levy, haben 
sie in dem ersten uneingeschränkten Sinne befürwortet. Ihr 
Antrag wurde aber mit einer Mehrheit von 30 (91 gegen 61) 
Stimmen abgelehnt. 
3. Die Amtsgerichtsanwaltschaft als Vorstufe für die 
Zulassung bei einem Kollegialgerichte wurde, mit Ausnahme von 
voN WILMowskI (S. 11 und 213), der drei Jahre verlangt, ab- 
gelehnt. Berlin will als solche nur die Rechtsanwaltschaft nicht 
am Sitze eines Kollegialgerichts gelten lassen, 
4. Die Zustimmung des Oberlandesgerichts zur Zu- 
lassung bei diesem Gerichte wurde allgemein verworfen. 
von WILMOwsKkI (S. 10 und 218) will, dass dieser eine fünfjährige 
Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gerichte erster Instanz, 
bezw. gleichlange Stellung als Reichs-, Staats- oder Gemeinde- 
beamter oder eine ebensolange akademisch-juristische Lehrthätig- 
keit oder Beschäftigung im Justizdienste vorhergehe. 
5. Bezüglich einer Aenderung des 827 Abs. 2 steht von WıL- 
MOWSKI (8. 11 und 221) ebenfalls allein. Er will eine solche 
aber nur für diejenigen Anwälte, welche bei einem Amtsgerichte 
am Sitze eines Kollegialgerichts zugelassen sind, nicht aber für 
die bei einem isolirten Amtsgerichte. 
Il. Ausserdem wurden verschiedene Wünsche seitens der 
begutachtenden Kammervorstände laut: 
1. Die Einräumung eines Rechts für die bei einem nicht 
am Sitz eines Kollegialgerichts befindlichen Amtsgerichte zu- 
gelassenen Rechtsanwälte nach Ablauf von drei Jahren die Zu- 
lassung beim übergeordneten Landgerichte zu beantragen. Dieser 
Wunsch wurde von Berlin geäussert, dem sich von WILMOWSKI 
(S. 10 und 221) angeschlossen hat. 
2. Celle, Kassel, Hamm und Köln schlugen eine Aende- 
rung des 8 5 Ziff. 5 der R.-A.-O. vor. Die drei erstgenannten
	        
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