Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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(Die Franken und ihr Recht), nur Danters, Handbuch I, 8$ 72—74 und 
J. CLEMENT, Forschungen über das Recht der salischen Franken. Es giebt 
u. E. aus dem grossen Literaturkreise des salischen Volksrechts kaum ein 
zweites Werk, das mit grösserer Reserve den Studirenden in die Hand ge- 
geben werden muss, als CLEMENT. Unschwer hätte sich dafür Empfehlens- 
wertheres finden lassen; vor Allem hätte für die malbergische Glosse GRIMM’s 
Vorrede zu der Ausgabe von MERrREL, überdies eventuell die Arbeit von 
Kern (Die Glossen in der Lex Salica und die Sprache der salischen Franken) 
genannt werden können. Neben den allein aufgeführten Ausgaben von 
BEHREND und von H&sseEus durfte zum Mindesten die Ausgabe von PARDESSUS 
einen Platz beanspruchen. Bei dem westgothischen Volksrecht ($ 28, II, 6) 
fehlen Dinn’s Westgothische Studien. Bei dem langobardischen Recht, dessen 
weitere Schicksale im Anschluss an das Edikt die Stichworte „Capitulare, 
Liber Papiensis, Lombarda“ andeuten ($ 28, II, 11), sind für die nach- 
fränkische Zeit Fiıcker’s Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte 
Italiens unerwähnt geblieben? Als Wünsche und Vorschläge seien ferner 
hervorgehoben: Zu $ 31 (Urkundenwesen in fränkischer Zeit) der Aufsatz 
von BRUNNER, Carta und Notitia —, zu $ 43 EHRENBERG, Commendation und 
Huldigung, — zu $ 44 (Finanzwesen im fränkischen Reiche) die Aufsätze von 
Dann, Zum merowingischen Finanzrecht, und von GarEISs, Bemerkungen zu 
Kaiser Karls d. Gr. Capitulare de villis®, — zu $ 103 von Krıss, Der Be- 
weis im Strafprozess des Mittelalters, — zu $ 104 Hänez, Das Beweissystem 
des Sachsenspiegels, — zu $& 110 von Marrıtz, Das eheliche Güterrecht des 
Sachsenspiegels und der verwandten Rechtsquellen, — zu $ 117 SCHMOLLER, 
Die Strassburger Tucher- und Weberzunft. Die oben verzeichneten Arbeiten, 
— bei deren Aufzählung Referent, dem ausgesprochenen Grundsatze getreu, 
die engsten Grenzen einhält*, — haben im Grundriss überhaupt nicht Er- 
?2 Sie werden auch anderweit nicht eitirt. 
3 Beide in den germanistischen Abhandlungen zum 70. Geburtstage 
Koxrap von Maurer’s (Göttingen 189). 
4 Geht Referent einen kleinen Schritt weiter, so würde er z. B. zu 
8 119 (mit Hinweis auf $ 83) MuTHer, Aus dem Universitäts- und Gelehrten- 
leben im Zeitalter der Reformation und MUTHER, Zur Geschichte der Rechts- 
wissenschaft und der Universitäten in Deutschland vorschlagen. Im $ 83 
(Die Universitäten und der Humanismus) vermisst er ungern neben GEIGER, 
Renaissance und Humanismus das gerade für Studirende anregende Buch 
von G. Voıer, Die Wiederbelebung des klassischen Alterthums. Auch die 
gegenwärtig im Vordergrunde der wissenschaftlichen Diskussion stehende 
Frage der Entwicklung der Stadtverfassung hätte durch Literaturnotizen ein- 
gehender berücksichtigt werden dürfen, als dies im $ 68 geschehen ist. Hier 
ist Verfasser allzu sparsam gewesen. Schon der Hinweis auf ScHULTE's 
Aufsatz über Reichenauer Städtegründungen wäre von Vortheil gewesen.
	        
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