Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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wähnung gefunden. Andere Werke, die wohl citirt sind, möchten in der 
Literaturzusammenstellung anderer Paragraphen aufgeführt bezw. wiederholt 
werden. Beispielsweise sucht man WıLva, Strafrecht der Germanen, bereits 
im $ 51 (Allgemeine Rechtsgrundlagen des Strafrechts in fränkischer Zeit), 
nicht erst im 8 535. LancızoLLe's instruktive Uebersicht, die im & 121 
eitirt ist, könnte mit entsprechenden Verweisen (S. 5, 15ff.,, 77 — 8. 941g.) 
den Literaturübersichten der $$ 124 und 139 hinzugefügt werden. Im $ 55 
wird für die Geschichte des Eherechts lediglich auf die beiden Schriften von 
Sonm, Das Recht der Eheschliessung (1875) und Trauung und Verlobung 
(1876) Bezug genommen. Die Arbeiten FRIEDBERE’s werden nicht citirt®. 
Und doch sind wenige andere Literaturerscheinungen so cohärent, wie gerade 
die eherechtlichen Schriften FRIEDBERG’s und SoHMm's. 
Wie für die Literaturnachweise, so giebt FROMMHOLD auch für die Aus- 
wahl der Quellenstellen die Gesichtspunkte an, die ihn leiteten (S. VI): „Die 
mitzutheilenden Auszüge mussten nicht allein inhaltlich für die Bestätigung 
oder Erläuterung des Textes die geeignetsten, sondern auch aus dem Zu- 
sammenhange gehoben nicht allzu schwer verständlich sein und in möglichst 
knapper Fassung die wesentlichsten Punkte enthalten“. Sehen wir näher zu, 
so ist das für die germanische Zeit ausgewählte Quellenmaterial, von einem 
Citat aus Plinius ($ 17, II) abgesehen, ausschliesslich Caesar's Bellum Galli- 
cum und der Germania des Tacitus’ entnommen. Zweifellos ist die Bevor- 
zugung dieser beiden wichtigsten Quellenwerke sachlich gerechtfertigt. 
Immerhin vertrüge sich damit die Hinzunahme weniger Citate aus einer 
anderen Quelle, beispielsweise aus den Annales oder Historiae des Tacitus 
oder aus Ammianus Marcellinus. Ja eine solche Vermehrung der Citate ist 
vom Standpunkte des Dozenten betrachtet sogar in hohem Masse wünschens- 
werth. Nur zu oft macht man die Erfahrung, dass Oaesar’s Bellum Gallicum 
und die Germania des Tacitus dem Anfänger als einzige Ueberlieferung 
Nicht minder hätte das Interesse an Fragen der späteren städtischen Ent- 
wicklung ($ 124) in wichtigen Punkten (z. B. im Hinblick auf das städtische 
Finanzwesen) durch Literaturnachweise belebt werden können. Bei $ 125 
(Die Religionsparteien im Reiche) hätte zum mindesten ein eingehenderes 
kirchenrechtliches Lehrbuch zur Weiterorientirung citirt werden sollen u. a. m. 
5 Für die germanische Zeit wird WıLoa im $ 15 eitirt. 
0 FrıienBEReG’s Verlobung und Trauung wird später im $ 110 (Familien- 
recht in der Zeit des nationalen Rechtspartikularismus) genannt. Unerwähnt 
bleibt auch bier FrıienBere’s Recht der Eheschliessung (1865), welches das 
Fundament für die geschichtliche Behandlung dieser Fragen geliefert hat. 
" Für die Germania des Tacitus folgt Verfasser, wie Referent auf Grund 
seiner Kollationen mit den Ausgaben von HoLnER, ZERNIAL, HALM und 
SCHWEIZER-SIDLER festzustellen gesucht hat, keiner dieser gegenwärtig als 
textkritisch anerkannten Editionen. 
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