Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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germanischer Verhältnisse gelten. Eine Anführung weiterer Quellen bedeutet 
deshalb gerade hier eine Erweiterung des Gesichtskreises. Für die fränkische 
Zeit gewähren überwiegend Volksrechte und Kapitularien die Quellenbelege. 
An elf verschiedenen Stellen sind Formeln herangezogen. Seltener ist eine 
Notiz aus Annalen oder einer anderen fränkischen Geschichtsquelle bei- 
gebracht. Nach Ansicht des Referenten hätte der Kreis der fränkischen 
Geschichtsquellen lebhafter verwerthet werden können, beispielsweise um 
dem 8 37, I (Entwickelung des Königthums, Theokratie, Kaiserkrönung) oder 
dem $ 38 (der königliche Hof) oder dem $ 38 Leben zu geben®. Es sind 
dies ganz besonders dankbare Partieen der Vorlesung, denen die Citate ge- 
recht werden möchten. Aehnlich ergeht es dem Referenten bei der Durch- 
sicht des $ 44 (Finanzwesen). Unter den königlichen Einnahmequellen sind 
hier mit Recht an erster Stelle die Krongüter genannt; dabei fehlt jedoch 
jedes Citat aus dem Üapitulare de villis, welches, wie keine andere Quelle, 
die Verhältnisse der Krongüter unter Karl d. Gr. widerspiegelt. Für das 
Mittelalter sind mit gutem Grunde die Rechtsbücher als Quellen in den 
Vordergrund gestellt®. Die lehnrechtlichen Quellen sind eingehend berück- 
sichtigt. Auch die Landfrieden und die Goldene Bulle sind entsprechend 
verwerthet. Bei der Fülle der Quellen, welche hier entgegenströmen, muss 
dem Herausgeber eines Grundrisses ein weiter Spielraum subjektiven Er- 
messens eingeräumt werden. Deshalb beschränkt sich Referent auf wenige 
Wünsche und Vorschläge: Für den $ 68, I „Begründung und Entwickelung 
der Städte“ ist WIDUKIND, res gestae Saxonicae I, 35, die Sententia Fride- 
rici I. von 1180 de advocatiis episcoporum et munitionibus, cap. 9 der Con- 
foederatio Friderici II. und Schwabensp. 143 angeführt. Referent will diese 
Stellen nicht verwerfen. Den Kernpunkt der Frage treffen sie jedoch nicht. 
Viel lieber sähe Referent an diesem Punkte Stellen eines städtischen Stif- 
tungsbriefes nach Art des Reichenauer Städterechts von 1100. Der 8 91 
führt den Titel „Weisthümer“, bringt aber keine Stelle eines Weisthums bei, 
um das Charakteristische der Weisthümer zu zeigen. Für „die neuere Zeit“ 
(V. Buch) sind die Carolina, die Reichskammergerichts- und Reichshofraths- 
ordnungen, das Instrum. pacis Osnabr., der jüngste Reichsabschied in 
passenden Einzelstellen vertreten. Für die letzte Periode hat Verf. Citate 
der Rheinbundsakte, der Wiener Bundes- und Schlussakte bis zur Reichs- 
verfassung aufgenommen. Den Schluss des Grundrisses bilden drei litho- 
graphirte Karten zu den $$ 4, 19 und 67. Sie sind in grossen Strichen über- 
sichtlich hergestellt. Vielleicht fügt FrommHoLp ihnen bei einer Neuauflage 
seines Grundrisses eine oder die andere Karte des Reiches aus späterer Zeit, 
oder eine Rechtskarte Deutschlands bei. 
Giessen. Arthur B. Schmidt. 
® Beispielsweise ist GREGOR von Tours nur ein Mal in einer wenig 
signifikanten Stelle, EiınHarD nicht ein Mal citirt. 
® Die Wiedergabe der Quellencitate ist mannigfach zu bessern; vgl. 
z.B. $ 76 I, No.2.
	        
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