Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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nur Einrichtungen und Organe des Reiches ohne staatlichen 
Charakter; die Rechtsstellung der deutschen Territorien, soweit 
dieselben zum alten Deutschen Reiche gehörten, ist von der 
vorübergehenden Souveränität infolge der Erneuerung des Reiches 
zurückgebildet und umgebildet auf die Landeshoheit.*“ Das 
Deutsche Reich ist also kein Bundesstaat, sondern ein dezentrali- 
sierter Einheitsstaat, ein dem Einheitsstaate gleichartiges Staats- 
wesen, dem gegenüber seine Mitglieder, einschliesslich der Ein- 
zelnstaaten, keine jura singulorum haben können. Die Monarchie 
im Sinne eines festen wissenschaftlichen Begriffes — Vereinigung 
der gesamten Staatsgewalt in dem Oberbaupte des Staates — ist 
(nach Häxer) in Deutschland, allen verdunkelnden Redensarten 
zum Trotz, nur darstellbar im Kaisertum und nirgends 
sonst. An den verfassungsmässigen Attributen des Kaisertums 
allein entscheidet es sich, ob die Monarchie in Deutschland be- 
steht oder nicht. — Diese letztere Frage hat HÄneL noch nicht 
ausdrücklich bejaht; er hält jedoch an seiner Auffassung fest, 
dass als ein dem Einzelnstaate Preussen bezüglich der Bildung der 
Reichs-Hauptorgane zugeschriebenes besonderes Recht die Per- 
sonalunion des preussischen Königtums mit dem deutschen 
Kaisertum zu gelten habe. 
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Konstruk- 
tion in erster Linie der CALHOUN-SEYDELschen Lehre, welche 
das Deutsche Reich als einen staatsrechtlichen Staatenbund, dessen 
Bestand durch das Verfassungsrecht der verbündeten, souveränen 
Staaten, nicht durch internationale Verträge gesichert sei, be- 
zeichnet, absolut entgegensteht, wie sie auch der LaBanDschen 
vermittelnden Ansicht, welche, um die Staateneigenschaft der ein- 
zelnen Bundesglieder zu retten, die Souveränität als essentielles 
Merkmal des Staates preisgiebt, nicht entspricht. 
Die Regierungen haben seit Gründung des Reiches unver- 
änderlich, die unitarischen Tendenzen bekämpfend, die entgegen- 
gesetzte Auffassung vertreten und befolgt; speziell die wieder-
	        
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