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ganz durchgreifend und deutlich — beherrscht. In der Organi-
sation dieser Entwürfe waren die Hauptorgane für die Bethäti-
gung des Bundes der Bundesrath und Reichstag neben dem
Präsidium, welches im wesentlichen nur die formellen Befugnisse
der Geschäftsleitung besass; dieseh Organen kam die Gesetz-
gebung zu, die vollziehende Gewalt war zum geringeren Teile dem
Bundesrate und seinen Ausschüssen, in denen Preussen den Vor-
sitz führte, zum überwiegenden Teile der Krone Preussen als
„Bundespräsidium®*, „Bundesfeldherrn* und hinsichtlich der
„Bundes“-Kriegsmarine dem „Könige von Preussen“, schlechthin
übertragen; zur Besorgung der dem Bunde überwiesenen Aufgaben:
— auswärtige Angelegenheiten, Kriegswesen, Post- und Tele-
graphenwesen, Bundesfinanzen — waren nur preussische Behörden
berufen. Auch der Bundeskanzler, als Leiter der für den Bund
zu führenden Verwaltung, stand nicht ausser der preussischen
Organisation, was Fürst Bismarck in der Reichstagssitzung vom
14. März 1878 konstatirte mit den Worten: „Der Reichskanzler
war mindestens bis zur neuen Revision der Verfassung von 1870,
vielleicht bis zum Reichsbeamtengesetz von 1873, einfach preus-
sischer Beamter. Er war Beamter des Königs von Preussen
in dessen Eigenschaft als „Präsidium“, wie man es neutral
bezeichnet hat. Er war in diese neue Qualität eines preus-
sischen Ministers von dem ursprünglichen Gedanken eines
preussischen Staatssekretärs aufgerückt. Hier konnte mir nicht
in Zweifel kommen, dass nicht auch dieser preussische Präsidial-
minister, wie jeder andere, unter Umständen auch in der Kontra-
signatur werde vertreten werden können.“ — Es war also in
der unmittelbaren Verbindung der im Bunde wirksamen Voll-
ziehung mit der dem preussischen Staate für sein Territorium
zu eigenem Rechte zustehenden Vollziehung der Bundesgesetze
innerhalb des führenden Staates, dem auch die wichtigste
Stellung in dem Bundesrate zukam, die notwendige direkte
Wechselbeziehung zwischen Exekutive und Gesetzgebung auch für