Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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rungsgeschäfte, die im Bunde vorkommen können: Heerwesen und 
Marine, Posten und Telegraphen, Diplomatie und Konsularwesen; 
sie erhält diese Dinge ausschliesslich, sie erhält sie — ich muss 
hier einer Auffassung des Kollegen ZacHARIÄ beipflichten — 
nicht überall als Bundesgewalt, sie erhält sie an verschiedenen 
wichtigen Stellen als Krone Preussen, nur muss ich freilich so- 
fort meinem Kollegen dahin wiedersprechen: nicht als Gewalt, 
als preussische Gewalt über den Bund, sondern als preussische 
Gewalt im Bunde. — Die kleinen deutschen Regierungen haben 
an der Exekutive in dem vorliegenden Entwurfe nur einen sehr 
bescheidenen Anteil in jenen dem Bundesrate und dessen Aus- 
schüssen beigelegten Befugnissen, vornehmlich auf dem Gebiete 
des Zoll- und Handelswesens. Diese Fürsten aber finden ihre 
Ausstattung auf dem Gebiete der Gesetzgebung. — In diesem 
Bundesrate (als Organe der Gesetzgebung) hat die Krone Preussen 
keine besondere Stellung. Hier ist das Moment, nach welchem 
dieser Entwurf schlechterdings nicht als eine konstitutionelle 
Monarchie betrachtet werden kann, in der das höchste politische 
Recht ein für allemal geübt wird von dem Monarchen. Der 
Monarch ist formell und offiziell Inhaber der gesamten legis- 
lativen Gewalt, und nur unter seinem Namen werden die Gesetze 
verkündet und gehandhabt. Hier in unserem Entwurfe aber ist 
der Inhaber der Exekutivgewalt der Träger der Krone Preussen 
ohne jedes Prädikat dieser Art.“ — 
Auch der Abgeordnete Braun (Wiesbaden) bezeichnete als 
einen Fehler dieser Anträge, dass sie das Bundespräsidium gewisser- 
massen formell loslösen von der Krone Preussen, obwohl gerade 
das Staatsoberhaupt der preussischen Monarchie vermöge ihrer 
überwiegenden Macht zur Führung im Bunde absolut berufen sei. 
Die Anträge ZACHARIÄ-EXLEBEN wurden, nachdem noch 
Abgeordneter MiQuEL verlangt hatte, dass die dem Präsidium 
nicht kraft Auftrages des Bundesrates, sondern kraft eigenen 
Rechtes zustehenden Befugnisse durch verantwortliche Personen
	        
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