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rungsgeschäfte, die im Bunde vorkommen können: Heerwesen und
Marine, Posten und Telegraphen, Diplomatie und Konsularwesen;
sie erhält diese Dinge ausschliesslich, sie erhält sie — ich muss
hier einer Auffassung des Kollegen ZacHARIÄ beipflichten —
nicht überall als Bundesgewalt, sie erhält sie an verschiedenen
wichtigen Stellen als Krone Preussen, nur muss ich freilich so-
fort meinem Kollegen dahin wiedersprechen: nicht als Gewalt,
als preussische Gewalt über den Bund, sondern als preussische
Gewalt im Bunde. — Die kleinen deutschen Regierungen haben
an der Exekutive in dem vorliegenden Entwurfe nur einen sehr
bescheidenen Anteil in jenen dem Bundesrate und dessen Aus-
schüssen beigelegten Befugnissen, vornehmlich auf dem Gebiete
des Zoll- und Handelswesens. Diese Fürsten aber finden ihre
Ausstattung auf dem Gebiete der Gesetzgebung. — In diesem
Bundesrate (als Organe der Gesetzgebung) hat die Krone Preussen
keine besondere Stellung. Hier ist das Moment, nach welchem
dieser Entwurf schlechterdings nicht als eine konstitutionelle
Monarchie betrachtet werden kann, in der das höchste politische
Recht ein für allemal geübt wird von dem Monarchen. Der
Monarch ist formell und offiziell Inhaber der gesamten legis-
lativen Gewalt, und nur unter seinem Namen werden die Gesetze
verkündet und gehandhabt. Hier in unserem Entwurfe aber ist
der Inhaber der Exekutivgewalt der Träger der Krone Preussen
ohne jedes Prädikat dieser Art.“ —
Auch der Abgeordnete Braun (Wiesbaden) bezeichnete als
einen Fehler dieser Anträge, dass sie das Bundespräsidium gewisser-
massen formell loslösen von der Krone Preussen, obwohl gerade
das Staatsoberhaupt der preussischen Monarchie vermöge ihrer
überwiegenden Macht zur Führung im Bunde absolut berufen sei.
Die Anträge ZACHARIÄ-EXLEBEN wurden, nachdem noch
Abgeordneter MiQuEL verlangt hatte, dass die dem Präsidium
nicht kraft Auftrages des Bundesrates, sondern kraft eigenen
Rechtes zustehenden Befugnisse durch verantwortliche Personen