Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ausgeübt werden, abgelehnt, ohne dass die Regierungen in die 
Debatte eingegriffen hatten‘. 
Ueber das BEnnIssensche Amendement zu Art. 12 des Ent- 
wurfes der verbündeten Regierungen, dass das Präsidium ausser 
dem Bundeskanzler „die Vorstände der einzelnen Verwaltungs- 
zweige, welche zur Kompetenz des Präsidii gehören“, ernennen 
solle, welchen Vorschlag ein Antrag zu Art. 18 (Uebernahme der 
Verantwortlichkeit durch diese Beamte) ergänzte, sagte der Prä- 
sident der Bundeskommissarien: 
„Wenn ich dieses Amendement recht verstehe, so würde es 
bei seiner Annahme für die preussische Regierung notwendig sein, 
ihren Einfluss und ihre Stellung in dem Bundesrate dadurch zu 
schwächen, dass sie denselben nicht in einseitlicher, sondern ın 
kollegialischer Form ausübte. Es würde gewissermassen zwischen 
den verschiedenen preussischen Bundeskommissaren, etwa 
dem Bundeskanzler, der ja zu ihnen gehört, auf der einen 
Seite und seinen militärischen Kollegen auf der anderen Seite 
vielleicht eine kollegialische Abstimmung noch notwendig sein, 
um das preussische Votum, welches ja nur einheitlich abgegeben 
werden kann, festzustellen . . Es ist Sache des Bundeskanzlers 
oder des ihm vorgesetzten Ministers des Auswärtigen, sich mit 
seinen Kollegen, den preussischen Ministern, in derjenigen Fühlung 
zu erhalten, dass er in erheblichen politischen Fragen weiss, wie 
weit er im Bundesrat gehen kann, ohne dass er der Unterstützung 
des preussischen Gesamtministeriums, zu dem er gehört, ver- 
lustig geht. Aber die Instruktion des Bundeskanzlers kann nur 
vom preussischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten aus- 
gehen oder der letztere muss selbst der Bundeskanzler sein. — 
Wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, wenn hiemit Be- 
amte gemeint sind, die ausserhalb des Bundesrates stehen, 
dann scheint mir der Antrag in sehr enger Verwandtschaft und 
* Sten. Berichte 8, 822, 325, 844.
	        
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