Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Sie wollen aber darüber hinaus eine neue Verantwortlichkeit 
schaffen, die allerdings der Bundeskanzler, insoweit sie im Gegen- 
zeichnen liegt, übernimmt, Sie wollen aber, dass diese Verantwort- 
lichkeit nicht nur vom Bundeskanzler, von dem preussischen 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten und dessen Kollegen 
getragen wird, sondern zu diesen noch eine Anzahl verantwort- 
licher Organe schaffen, und dem widerspreche ich im Namen der 
preussischen Regierung und im Namen der verbündeten Regie- 
rungen nochmals und wiederhole auf das Bestimmteste, was der 
Herr Vorredner verlangte,. ist im Widerspruche mit den prin- 
zipiellen Grundlagen der Bundesverfassung.“ — 
Der Ablehnung des von den Regierungen so entschieden be- 
kämpften Amendements folgte merkwürdigerweise bei Beratung 
des Art. 18 der unter den Regierungen vereinbarten Vorlage die 
Annahme des BEnnIGsEnschen Antrages, wonach „die Anordnungen 
und Verfügungen des Bundespräsidiums im Namen des Bundes 
erlassen und zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung des Bundes- 
kanzlers, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt, bedürfen“. 
Der preussische Entwurf hatte eine Gegenzeichnung der Ver- 
fügungen des Präsidiums überhaupt nicht vorgesehen; die übrigen 
Regierungen hatten jedoch zur preussischen Fassung des Artikels: 
„Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der 
Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben 
zu“ den Satz hinzugefügt: „Die hienach von dem Präsidium 
ausgehenden Anordnungen werden im Namen des Bundes er- 
lassen und von dem Bundeskanzler unterzeichnet.“ — Es ist 
zweifellos, dass diese letztere Bestimmung weder dem Präsidium 
noch dem Kanzler eine andere Stellung geben sollte; HÄNEL® 
bestimmt die Absicht der Regierungen vielmehr richtig dahin, 
die unmittelbar an die xesetzgebung geknüpften Befugnisse des 
Präsidiums — mittels der Unterzeichnung der einschlagenden 
5 Studien zum deutschen Staatsrecht II S. 19.
	        
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