Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Im Interesse der Sache ist es sicher sehr zu bedauern, dass 
die Enquete sich mit diesen so wichtigen Fragen nicht befasste. 
Dass dieselben auch nicht im Schoosse der Anwaltschaft angeregt 
wurden, mag mit dem pekuniären Nutzen, der daraus für die 
Rechtsanwälte erwächst, zusammenhängen. Nichts destoweniger 
muss deren Reguliruug über kurz oder lang erfolgen, da weder 
die gesunde Entwickelung des Anwaltstandes, noch das mündliche 
Verfahren die Verbindung der Rechtsanwaltschaft mit den Funk- 
tionen eines Notars und die Betreibung von Handels- und 
Agenturgeschäften durch Rechtsanwälte ebensowenig wie die 
Uebergriffe der „Winkelkonsulenten“ auf den Prozessbetrieb durch 
jene auf die Dauer zu ertragen vermag. Trotzdem können diese 
Fragen bei der Untersuchung, welche sich ausschliesslich 
auf die Enquete zu erstrecken hat, hier nicht eingehend 
besprochen werden‘. Nur am Schlusse dieser Abhandlung sollen 
sie noch einmal kurz erwähnt werden. 
C. Die Prüfung der Vorschläge. 
I. Die Ausgangspunkte. 
1. Im Allgemeinen. 
Um zu einer richtigen Würdigung dieser Vorschläge zu ge- 
langen, erscheint es geboten, die Rechtsanwaltschaft in ihre 
Elemente zu zerlegen, und diese sowohl für sich allein, als 
auch in ihrer Zusammensetzung einer kurzen Betrachtung zu 
unterziehen. Unsere Rechtsanwaltschaft setzt sich, soferne ihre 
prozessuale Thätigkeit in Betracht kommt, aus der Advokatur 
und der Prokuratur zusammen. In England, Frankreich und 
* Vgl. darüber von WEIRIcH, Zur Reform der deutschen Rechtsanwalt- 
schaft nebst Anhang, enthaltend einige Bemerkungen über Armenrecht und 
Gebührenwesen. Strassburg 1891, S. 10ff., 21ff., S1ff. 68 und 107ff., cf. dort 
auch Literaturangaben. Beizufügen ist noch: WeIsLER, Die Zukunft des 
deutschen Notariats in der deutschen Notariatszeitung 1890, 8. 180ff.
	        
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