Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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termassen ist neben der Heeresverwaltung in der Finanzwirtschaft 
der förderative Charakter des Reiches am meisten ausgeprägt — 
blieb die Verwaltung der Reichsfinanzen durch das preussische 
Finanzministerium und den Bundesratsausschuss und damit die 
direkte Verbindung mit Preussen, namentlich bis zur Errichtung 
des Reichsschatzamtes, das zunächst zur technischen Unterstützung 
des Reichskanzlers in den Verhandlungen mit den Finanzministe- 
rien der Einzelstaaten, insbesondere Preussens, dienen sollte, 
bestehen. 
Bei Darstellung der organisatorischen Entwickelung der 
Bundesexekutive darf nicht vergessen werden, dass anfänglich den 
Bundesratsausschüssen, an deren Spitze die einzelnen preussischen 
Ressortminister standen, Verwaltungsfunktionen neben der Vor- 
bereitung von Gesetzesvorlagen in höherem Masse zugewiesen 
waren, als später nach der Ausgestaltung des Reichskanzleramtes 
zu obersten Reichsverwaltungsbehörden, die eine gewisse ressort- 
mässige Selbständigkeit, allerdings rechtlich beschränkt durch das 
Recht des Reichskanzlers, jederzeit und direkt in die Amtsführung 
einzugreifen und unmittelbar zu verfügen, erhielten. Die Aeusse- 
rung BisMArcKks (16. April 1869): „Unser Finanzminister ist der 
Finanzausschuss des Bundesrates .. .., in gleicher Weise wird die 
kriegsministerielle Thätigkeit durch den Militärausschuss des Bun- 
desrates geübt. .....“ So haben wir unseren Rechnungsausschuss, un- 
seren „Handelsausschuss“ ist von LAaBAnD!? als rechtsirrtümlich 
bezeichnet worden; denn der Bundesrat ist kein Reichsministerium 
und seine vorbereitenden Organe können regelmässig an der eigent- 
lichen Exekutive nicht teilnehmen, wie schon Abgeordneter Twe- 
STEN !® im verfassungsberatenden Reichstage richtig dargelegt hat. 
11 Reichstagsverhandlungen, Sten. Bericht 1878, II. Bd. S. 142 u. 345; 
hiezu Jost in Hırras Annalen 1878, S. 781. 
12 T,ABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl., 1895, I. Bd. 
S. 248, 
18 HOLTZENDORFF-BEZOLD, Materialien der deutschen Reichsverfassung 
Archiv für öffentliches Recht. XI. 8. 29
	        
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