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termassen ist neben der Heeresverwaltung in der Finanzwirtschaft
der förderative Charakter des Reiches am meisten ausgeprägt —
blieb die Verwaltung der Reichsfinanzen durch das preussische
Finanzministerium und den Bundesratsausschuss und damit die
direkte Verbindung mit Preussen, namentlich bis zur Errichtung
des Reichsschatzamtes, das zunächst zur technischen Unterstützung
des Reichskanzlers in den Verhandlungen mit den Finanzministe-
rien der Einzelstaaten, insbesondere Preussens, dienen sollte,
bestehen.
Bei Darstellung der organisatorischen Entwickelung der
Bundesexekutive darf nicht vergessen werden, dass anfänglich den
Bundesratsausschüssen, an deren Spitze die einzelnen preussischen
Ressortminister standen, Verwaltungsfunktionen neben der Vor-
bereitung von Gesetzesvorlagen in höherem Masse zugewiesen
waren, als später nach der Ausgestaltung des Reichskanzleramtes
zu obersten Reichsverwaltungsbehörden, die eine gewisse ressort-
mässige Selbständigkeit, allerdings rechtlich beschränkt durch das
Recht des Reichskanzlers, jederzeit und direkt in die Amtsführung
einzugreifen und unmittelbar zu verfügen, erhielten. Die Aeusse-
rung BisMArcKks (16. April 1869): „Unser Finanzminister ist der
Finanzausschuss des Bundesrates .. .., in gleicher Weise wird die
kriegsministerielle Thätigkeit durch den Militärausschuss des Bun-
desrates geübt. .....“ So haben wir unseren Rechnungsausschuss, un-
seren „Handelsausschuss“ ist von LAaBAnD!? als rechtsirrtümlich
bezeichnet worden; denn der Bundesrat ist kein Reichsministerium
und seine vorbereitenden Organe können regelmässig an der eigent-
lichen Exekutive nicht teilnehmen, wie schon Abgeordneter Twe-
STEN !® im verfassungsberatenden Reichstage richtig dargelegt hat.
11 Reichstagsverhandlungen, Sten. Bericht 1878, II. Bd. S. 142 u. 345;
hiezu Jost in Hırras Annalen 1878, S. 781.
12 T,ABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl., 1895, I. Bd.
S. 248,
18 HOLTZENDORFF-BEZOLD, Materialien der deutschen Reichsverfassung
Archiv für öffentliches Recht. XI. 8. 29