Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Trotzdem haben diese Ausschüsse den Bundeskanzler in seiner 
Amtsführung, wie es scheint, nicht nur als technisch beratende 
Kommissionen, sondern als anordnende und verfügende Kollegien, 
in erster Linie unter Verantwortung des preussischen Ministers, 
der den Vorsitz führte '*, unterstützt. 
Am vollständigsten wurde naturgemäss von Anfang an in 
der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten, der Posten und 
Telegraphen, die selbständige Behördenorganisation des Bundes, 
soweit nicht auch diese Verwaltung den Einzelnstaaten verblieben 
war, losgelöst vom preussischen Ministerium, durchgeführt. 
Auf dem gesamten Gebiete der dem Kaiser verfassungs- 
mässig zustehenden oder durch die zahlreichen Reichsgesetze über- 
tragenen Exekutive, welche insbesondere durch die Einverleibung 
von Elsass-Lothringen und durch die Zuweisung der Schutzgewalt 
in den Kolonieen an den Kaiser erheblich an Umfang gewonnen 
hat, steht jetzt — abgesehen yon den erwähnten Befugnissen des 
preussischen Kriegsministers — dem preussischen Ministerium 
formell keine staatsrechtliche Befugnis mehr zu, insoweit nicht 
eine Mitwirkung des Bundesrates in Frage kommt. 
Soweit also die kaiserliche Vollziehungs- und Ver- 
ordnungsbefugnis reicht, tritt trotz der Vereinigung des 
Bundespräsidiums mit der Krone Preussen grundsätz- 
lich eine formelle staatsrechtliche Scheidung der ÖOr- 
gane ein, durch welche der gemeinsame Träger dieser 
Gewalten verfassungsmässig thätig werden muss®®, 
Die sog. Exekutive im Gegensatze zur Legislative ist daher, 
ganz abgesehen von den vollziehenden Befugnissen der Einzeln- 
staaten innerhalb der von der Reichskompetenz nicht erfassten 
Angelegenheiten, auch innerhalb der Reichsangelegenheiten nicht 
I 8. 661; über die Exekutive der Bundesratsausschüsse vgl. a. a. O. IS. 643, 
687, 667, 694, 717. 
1 Hänger, Studien II. Bd., Teil I S. 78. 
15 LABAND a. a. OÖ. 8. 326.
	        
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