Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 327 — 
einheitlich gestaltet; prinzipiell kommt sie den Einzelnstaaten zu 
als Ausführung der Reichsgesetze unter Beaufsichtigung des 
Reiches, dem aber hieraus kein Vollzugsverordnungsrecht zusteht; 
ferner kompetiert sie — abgesehen von den Befugnissen des Bundes- 
rates — dem Kaiser als Präsidium und dem ihm verfassungsmässig 
beigeordneten Kanzler auf allen Gebieten, welche in der (durch 
das Stellvertretungsgesetz vom 17. März 1878 positivrechtlich be- 
stimmten) eigenen und unmittelbaren Verwaltung und Beaufsichti- 
gung des Reiches stehen '®. 
Neben dieser organisatorischen Entwickelung, welche formell 
das preussische Ministerium als selbständigen Faktor aus dem 
letztbezeichneten Gebiete der Exekutive verdrängte und seine 
Thätigkeit in Reichsangelegenheiten auf die Mitwirkung im Bundes- 
rate und Ausführung der Reichsgesetze in Preussen beschränkte, 
gilt aber unverändert der Grundsatz: Das Präsidium des Bundes 
steht dem Könige von Preussen zu und die Ausübung der Prä- 
sidialrechte des Bundes ist mit der Führung des Titels eines 
Deutschen Kaisers verbunden. 
Der Entschluss, diesen Verfassungsgrundgedanken der preussi- 
schen Leitung auch gegenüber der mit der Abänderung des 
Art. 17 beabsichtigten Konstituierung einer selbständigen, dem 
Reichstage verantwortlichen Bundesregierung thatsächlich durch- 
zuführen, erhellt am deutlichsten aus BısmArcks Rede vom 
5. März 1878: „Durch den Art. 17 wurde die Bedeutung des 
Reichskanzlers plötzlich zu der eines kontrasignierenden Ministers, 
und nach der ganzen Stellung nicht mehr eines Unterstaatssekre- 
tärs für deutsche Angelegenheiten im preussischen auswärtigen 
Ministerium, sondern zu der eines leitenden Reichsministers herauf- 
geschoben. Darauf trat auch die von mir sofort, von meinem 
damaligen Vertreter nicht mit derselben Bereitwilligkeit, aner- 
kannte Notwendigkeit ein, dass der Reichskanzler und 
1 Vgl. Häneı, Staatsrecht S. 824. 
22*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.