Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Man wird annehmen müssen, dass auch der nach dem Ge- 
setze vom 17. März 1878 vom Kaiser ernannte Generalstellvertreter 
des Reichskanzlers preussischer Bevollmächtigter zum Bundesrat 
sein muss; für die Spezialvertreter des Reichskanzlers lässt sich 
das nicht direkt aus der Verfassung ableiten ®®. 
Andererseits besteht in der Theorie Uebereinstimmung®®, 
dass aus der Reichsverfassung die Zugehörigkeit des Reichskanzlers 
zum preussischen Ministerium ebensowenig zu folgern sei wie die 
Notwendigkeit, dass die anderen Bundesratsbevollmächtigten Mi- 
nister oder überhaupt Beamte der Einzelnstaaten oder?° Preussens 
seien; LABAND (a. a. O. S. 241) leitet weiterhin aus dem Vor- 
sitz des Reichskanzlers im Bundesrate ab, dass er die preussi- 
schen Stimmen, welche nach der Verfassung nur einheitlich ab- 
gegeben werden können, führe, d. i. abgebe?!. Dass die Beziehung 
des Reichskanzlers zum preussischen Ministerium formell in der 
Verfassung nicht weiter festgesetzt ist, hat zu verschiedenartigen 
Versuchen einer organischen Verbindung geführt, zu welcher die 
Bedürfnisse der Praxis drängten. Stets hat es sich als notwendig 
erwiesen, dass der Reichskanzler zugleich wenigstens preussischer 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist, da diesem nach der 
preussischen Ministerialverfassung®? ressortmässig die Instruierung 
der Bundesratsbevollmächtigten und die Geschäftsvermittelung 
zwischen Preussen und dem Reiche zusteht, überdies auch die 
auswärtigen Angelegenheiten Preussens vom Reiche wahrzunehmen 
sind. Zweimal ist das preussische Ministerpräsidium vom Reichs- 
* Vgl. auch Hänker 8. a. O. II S. 58. 
® Vgl. auch Häneu a. a. O. II S. 59; Lasann I 8. 385. Dagegen 
Preuss, 8. 446. 
s° Die Gleichstellung Preussens mit den übrigen Staaten halte ich im 
Hinblick auf Art. 11 der Reichsverfassung für verfehlt. 
#1 Webereinstimmend SEYpEL a. a. O. S. 121, Häner a. a. O. I1.T. S. 59, 
#2 STENGEL, Staatsrecht des Königreichs Preussen (Handbuch des öffent- 
lichen Rechtes II, 8) 1894, S. 94 u. 99; Brıx, Artikel „Staatsministerium“ in 
STENGEL, Handwörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes, Bd. II 8. 489.
	        
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