Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Reichsschatzamt und dieses wieder mit den Finanzbehörden der 
Einzelnstaaten ins Benehmen.“ — 
Widerspricht FiscHEr hier nicht sich selbst? — Mit Vor- 
schlägen für eine vereinfachte Geschäftsführung kann man 
eine so weitgehende Verfassungsinterpretation nicht begründen. 
Auch LaAßBAnp“° hebt zutreffend hervor, dass es reichsrechtlich 
bedeutungslos sei, ob die sog. Präsidialanträge, welche in 
Beziehung auf den Bundesrat preussische Anträge seien, in 
einem Reichsamte oder in einem preussischen Ministerium aus- 
gearbeitet werden. In dieser Hinsicht hat über die Praxis der 
württembergische Bevollmächtigte v. MITTNAcHT in der Reichs- 
tagssitzung vom 5. März 1878 richtig dargelegt°’: „Man sagt, 
man bedürfe der selbstständigen Reichsministerien für die Ge- 
setzgebungsinitiativre. Ja, den Vorwurf der Sterilität in der 
(Gesetzgebung kann man dem Reiche mit Recht nicht machen, 
und wenn es so sehr erspriesslich erachtet wird, dass hier eine 
nähere Verbindung stattfindet zwischen der Reichsregierung und 
der preussischen Regierung: ja wie werden die Gesetze gemacht? 
Sie werden entworfen in den preussischen Ministerien entweder 
oder in den Reichsämtern, und von diesen nur im Benehmen 
mit der preussischen Regierung und nach oft langen Verhand- 
lungen mit den preussischen Ministerien, deren Ausgang wir an- 
deren ruhig abwarten. Und wie werden dann diese Vorlagen 
hier vertreten? Sie werden vertreten von den preussischen Mini- 
stern und ihren Kommissarien oder von den Vorständen der 
Reichsämter, die zugleich preussische Bundesbevollächtigte sind, 
und ihren Kommissarien.* — 
# a.a. 0. S.509° Die Ansicht Lasanps, dass durch die Einräumung 
der kaiserlichen Initiative, die thatsächlich ausgeübt werde, die Reichverfas- 
sung nicht erheblich verändert werde, kann ich nach der obigen Darlegung 
nicht teilen. Ob die Regierungen in diesem Punkte die Entwicklung des 
Einheitsstautes fördern wollen, steht dahin. 
5° Sten. Ber. des Reichstags 1878, S. 3386, vgl. S. 142, 155, 198, 882.
	        
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