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Reichsschatzamt und dieses wieder mit den Finanzbehörden der
Einzelnstaaten ins Benehmen.“ —
Widerspricht FiscHEr hier nicht sich selbst? — Mit Vor-
schlägen für eine vereinfachte Geschäftsführung kann man
eine so weitgehende Verfassungsinterpretation nicht begründen.
Auch LaAßBAnp“° hebt zutreffend hervor, dass es reichsrechtlich
bedeutungslos sei, ob die sog. Präsidialanträge, welche in
Beziehung auf den Bundesrat preussische Anträge seien, in
einem Reichsamte oder in einem preussischen Ministerium aus-
gearbeitet werden. In dieser Hinsicht hat über die Praxis der
württembergische Bevollmächtigte v. MITTNAcHT in der Reichs-
tagssitzung vom 5. März 1878 richtig dargelegt°’: „Man sagt,
man bedürfe der selbstständigen Reichsministerien für die Ge-
setzgebungsinitiativre. Ja, den Vorwurf der Sterilität in der
(Gesetzgebung kann man dem Reiche mit Recht nicht machen,
und wenn es so sehr erspriesslich erachtet wird, dass hier eine
nähere Verbindung stattfindet zwischen der Reichsregierung und
der preussischen Regierung: ja wie werden die Gesetze gemacht?
Sie werden entworfen in den preussischen Ministerien entweder
oder in den Reichsämtern, und von diesen nur im Benehmen
mit der preussischen Regierung und nach oft langen Verhand-
lungen mit den preussischen Ministerien, deren Ausgang wir an-
deren ruhig abwarten. Und wie werden dann diese Vorlagen
hier vertreten? Sie werden vertreten von den preussischen Mini-
stern und ihren Kommissarien oder von den Vorständen der
Reichsämter, die zugleich preussische Bundesbevollächtigte sind,
und ihren Kommissarien.* —
# a.a. 0. S.509° Die Ansicht Lasanps, dass durch die Einräumung
der kaiserlichen Initiative, die thatsächlich ausgeübt werde, die Reichverfas-
sung nicht erheblich verändert werde, kann ich nach der obigen Darlegung
nicht teilen. Ob die Regierungen in diesem Punkte die Entwicklung des
Einheitsstautes fördern wollen, steht dahin.
5° Sten. Ber. des Reichstags 1878, S. 3386, vgl. S. 142, 155, 198, 882.