Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Preussen die Eigenschaft eines Staates zu; nach seiner Auffas- 
sung ist daher eine Personalunion begrifflich nicht möglich, weil 
nur ein Staat vorhanden ist, sofern nicht HÄneL auch hier eine 
neue Terminologie einführen will. 
Die Eingangs erwähnte Lehre HÄNnELSs, dass die Einzeln- 
staaten nur Einrichtungen des Reiches, Teile seiner Organisa- 
tion seien, lässt sich mit der erörterten Wirksamkeit der 
preussischen Staatsgewalt im Reiche und der organisa- 
torischen Gestaltung der preussischen Hegemonie nicht 
vereinen. 
Auch die von HäÄnerL erörterte Kompetenz-Kompetenz des 
Reiches schafft noch keinen Einheitsstaat; denn die Bestimmung 
der staatsrechtlichen Natur des Reiches kann nur auf Grund des 
gegenwärtig geltenden Verfassungsrechtes erfolgen; die Annahme 
des Einheitsstaates und der monarchischen Stellung des Kaisers 
kann nicht damit begründet werden, dass in dem Art. 78 der 
Verfassung, dessen „corrosiven Charakter“ auch Bayern beim 
Eintritte in den Bund nicht verkannt hat, die Möglichkeit 
liegt zur Umwandlung des Bundes in einen deutschen Einheits- 
staat. Vorerst ist weder der Einzelnstaat Preussen, ohne dessen 
Zustimmung die Abänderung der Verfassung unmöglich ist, noch 
ein anderer Bundesstaat zu einem blosen Organe des Reiches ge- 
worden. Wäre Deutschland ein Einheitsstaat, so wäre die dar- 
gelegte hervorragende Stellung des preussischen Ministeriums nicht 
inöglich; der Reichskanzler müsste auf allen Gebieten der Reichs- 
thätigkeit der Vorgesetzte dieses Ministeriums, wie der Ministerien 
der übrigen Bundesstaaten sein.
	        
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