— 348 —
Rechtsmittel und Instanzenzug in Kleinbahn-
Angelegenheiten.
Von
Syndikus Dr. KarL Hiıruse in Berlin.
In Preussen sind die beiden auf L.-V.-G. vom 30. Juli 1883
88 127, 128 beruhenden Rechtsmittel der Verwaltungsbe-
schwerde und der Verwaltungsklage durch das am 1. Ok-
tober 1892 in Kraft getretene Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892
für eine Reihe von Streitigkeiten zugelassen, welche in Klein-
bahnangelegenheiten zwischen Behörden und Unternehmern vor-
kommen. 8 52 bestimmt nämlich:
Gegen die Beschlüsse und Verfügungen, für welche die
Landespolizeibehörden in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden
zuständig sind, und gegen die Beschlüsse und Verfügungen der
eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörden findet die Beschwerde
an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. Im Uebrigen
greifen die nach den Bestimmungen der 88 127—130 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 23.! Juli
1883 zulässigen Rechtsmittel Platz.
Unverkennbar ist dadurch die Zuständigkeit der Verwaltungs-
gerichte und die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens er-
—
1 Muss heissen '80. Juli 1883. Der Druckfehler hat sich erst bei der
Verkündigung des Gesetzes eingeschlichen ; im Entwurfe und den Kommissions-
berichten stand richtig 30. Juli 1883,