Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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heblich gewachsen; die Bahnunternehmer haben für viele Fälle 
ein Rechtsmittel erhalten, in denen sie jedes Rechtsschutzes ent- 
behrten und auf die grössere oder geringere Einsicht der mass- 
gebenden Behörden angewiesen waren. Trotz des scheinbar 
klaren Wortlautes der beregten Satzung sind in den betheiligten 
Kreisen mannigfache Zweifel über die gegebenenfalls zu ergreifen- 
den Rechtsmittel entstanden und haben insbesondere die berufenen 
Bahnaufsichtsbehörden vielfach die Zulässigkeit einer Nachprüfung 
ihrer Massregeln im Verwaltungsstreit- oder Beschwerdeverfahren 
bestritten, was zu unliebsamen Verzögerungen in Ausführung 
mancher Bahnanlage oder Betriebsverbesserung geführt hat, weshalb 
es erspriesslich erscheint, durch eine unbefangene Untersuchung 
die Frage zu klären, wo es noch an Rechtsmitteln fehlt oder wo 
die verschiedenen bereits vorhandenen zu gebrauchen sind. Für 
das richtige Verständniss wird nicht zu umgehen sein, den 
älteren Rechtszustand kurz darzustellen. 
Diejenigen Bahnunternehmungen, welche unter dem Namen 
Dampfstrassenbahn, Pferdebahn, Strassenbahn, Trambahn und 
ähnlichen Bezeichnungen schon vor dem 1. Oktober 1892 vor- 
handen waren und jetzt unter den Begriff der Kleinbahnen fallen, 
behandelte beim Mangel widersprechender Rechtsvorschriften der 
preussische Verwaltungsgebrauch aus dem äusseren Umstande, 
dass sie zur Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb 
der Orte durch Wagen zu dienen bestimmt waren, seit der 
(Gew.-Ord. vom 21. Juni 1869 als Strassengewerbe im Sinne 
a. a. OÖ. 8 37, weshalb den Ortspolizeibehörden eine Regelungs- 
befugniss zugestanden wurde?. In der vorangegangenen Zeit von 
1865—1869 (d. h. dem Beginne des Betriebes der ersten preus- 
sischen Kleinbahn am 22. Juni 1865 bis zum Erlasse der Ge- 
werbeordnung) entbehrte man selbst der vorgedachten bescheidenen 
Rechtsgrundlage. Die Ortspolizeibehörden halfen sich ohne 
? Meine Strassenbahnkunde $ 380 Bd. I S. 65ft.
	        
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