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heblich gewachsen; die Bahnunternehmer haben für viele Fälle
ein Rechtsmittel erhalten, in denen sie jedes Rechtsschutzes ent-
behrten und auf die grössere oder geringere Einsicht der mass-
gebenden Behörden angewiesen waren. Trotz des scheinbar
klaren Wortlautes der beregten Satzung sind in den betheiligten
Kreisen mannigfache Zweifel über die gegebenenfalls zu ergreifen-
den Rechtsmittel entstanden und haben insbesondere die berufenen
Bahnaufsichtsbehörden vielfach die Zulässigkeit einer Nachprüfung
ihrer Massregeln im Verwaltungsstreit- oder Beschwerdeverfahren
bestritten, was zu unliebsamen Verzögerungen in Ausführung
mancher Bahnanlage oder Betriebsverbesserung geführt hat, weshalb
es erspriesslich erscheint, durch eine unbefangene Untersuchung
die Frage zu klären, wo es noch an Rechtsmitteln fehlt oder wo
die verschiedenen bereits vorhandenen zu gebrauchen sind. Für
das richtige Verständniss wird nicht zu umgehen sein, den
älteren Rechtszustand kurz darzustellen.
Diejenigen Bahnunternehmungen, welche unter dem Namen
Dampfstrassenbahn, Pferdebahn, Strassenbahn, Trambahn und
ähnlichen Bezeichnungen schon vor dem 1. Oktober 1892 vor-
handen waren und jetzt unter den Begriff der Kleinbahnen fallen,
behandelte beim Mangel widersprechender Rechtsvorschriften der
preussische Verwaltungsgebrauch aus dem äusseren Umstande,
dass sie zur Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb
der Orte durch Wagen zu dienen bestimmt waren, seit der
(Gew.-Ord. vom 21. Juni 1869 als Strassengewerbe im Sinne
a. a. OÖ. 8 37, weshalb den Ortspolizeibehörden eine Regelungs-
befugniss zugestanden wurde?. In der vorangegangenen Zeit von
1865—1869 (d. h. dem Beginne des Betriebes der ersten preus-
sischen Kleinbahn am 22. Juni 1865 bis zum Erlasse der Ge-
werbeordnung) entbehrte man selbst der vorgedachten bescheidenen
Rechtsgrundlage. Die Ortspolizeibehörden halfen sich ohne
? Meine Strassenbahnkunde $ 380 Bd. I S. 65ft.