Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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dass der Ergänzungsbeschluss von dem Bezirksausschusse oder 
einem Kreisausschusse gefällt bezw. dass ein Beschluss oder eine 
Verfügung von einer Landespolizeibehörde oder einer Ortspolizei- 
behörde ausgegangen ist. Diese Fälle haben jedenfalls durch 
den zweiten Satz des $ 52 getroffen werden sollen, weshalb für 
diese die Rechtsmittel des L.-V.-G. 88 127, 128 und der für sie 
gegebene Instanzenzug Platz greifen. Dem entgegen ist aller- 
dings in zwei Streitfällen 7 seitens der beklagten Landespolizei- 
behörde der Einwand der Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte 
und Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben worden, welcher auf 
eine künstliche Auslegung der Worte „im Uebrigen“ und auf 
das Bestreiten gestützt wurde, dass die Bahnanlagegenehmigung 
ihrer Natur nach als polizeiliche Verfügung gelten könne, indem 
sie vielmehr der Ausfluss einer gewerbepolizeilichen Befugniss 
sei und als solche nur dem Angriffe im Aufsichtsbeschwerdever- 
fahren unterliege. 
Dem gegenüber ist indess darauf hinzuweisen, dass die 
Staatsregierung® die (senehmigung in Kleinbahnangelegenheiten 
ausdrücklich als eine polizeiliche Verfügung erklärt und ebenso 
ausdrücklich für dieselbe im Allgemeinen diejenigen Rechtsmittel 
giebt, welche für polizeiliche Verfügungen im Uebrigen gelten. 
Dieser Auffassung haben noch dazu beide Kommissionen des 
Landtages ohne Widerspruch sich angeschlossen ® und ist gegen 
sie auch bei den Verhandlungen nicht das Wort genommen 
worden !°. Danach ist der gesetzgeberische Wille dahin aufzu- 
fassen, dass grundsätzlich die Verwaltungsbeschwerde oder Ver- 
waltungsklage dem Bahnunternehmer oder jedem anderen Be- 
theiligten offen stehen soll, wo nicht ausdrücklich ein anderes 
° Vor dem Bezirksausschusse Berlin, Prozessliste I 315 u. 324 von 1895. 
® Drucks. d. Herrenh., Sess. 1892, No. 834 S. 19. 
® Drucks. d. Herrenh., Sess. 1892, No. 69 S. 73, d. Abgeordnetenh., 
Sess. 1892 No. 206 S. 48, 69. 
° Stenogr. Ber. d. Herrenh. S. 206, d. Abgeordnetenh. S. 2042, 2081.
	        
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