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dass der Ergänzungsbeschluss von dem Bezirksausschusse oder
einem Kreisausschusse gefällt bezw. dass ein Beschluss oder eine
Verfügung von einer Landespolizeibehörde oder einer Ortspolizei-
behörde ausgegangen ist. Diese Fälle haben jedenfalls durch
den zweiten Satz des $ 52 getroffen werden sollen, weshalb für
diese die Rechtsmittel des L.-V.-G. 88 127, 128 und der für sie
gegebene Instanzenzug Platz greifen. Dem entgegen ist aller-
dings in zwei Streitfällen 7 seitens der beklagten Landespolizei-
behörde der Einwand der Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte
und Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben worden, welcher auf
eine künstliche Auslegung der Worte „im Uebrigen“ und auf
das Bestreiten gestützt wurde, dass die Bahnanlagegenehmigung
ihrer Natur nach als polizeiliche Verfügung gelten könne, indem
sie vielmehr der Ausfluss einer gewerbepolizeilichen Befugniss
sei und als solche nur dem Angriffe im Aufsichtsbeschwerdever-
fahren unterliege.
Dem gegenüber ist indess darauf hinzuweisen, dass die
Staatsregierung® die (senehmigung in Kleinbahnangelegenheiten
ausdrücklich als eine polizeiliche Verfügung erklärt und ebenso
ausdrücklich für dieselbe im Allgemeinen diejenigen Rechtsmittel
giebt, welche für polizeiliche Verfügungen im Uebrigen gelten.
Dieser Auffassung haben noch dazu beide Kommissionen des
Landtages ohne Widerspruch sich angeschlossen ® und ist gegen
sie auch bei den Verhandlungen nicht das Wort genommen
worden !°. Danach ist der gesetzgeberische Wille dahin aufzu-
fassen, dass grundsätzlich die Verwaltungsbeschwerde oder Ver-
waltungsklage dem Bahnunternehmer oder jedem anderen Be-
theiligten offen stehen soll, wo nicht ausdrücklich ein anderes
° Vor dem Bezirksausschusse Berlin, Prozessliste I 315 u. 324 von 1895.
® Drucks. d. Herrenh., Sess. 1892, No. 834 S. 19.
® Drucks. d. Herrenh., Sess. 1892, No. 69 S. 73, d. Abgeordnetenh.,
Sess. 1892 No. 206 S. 48, 69.
° Stenogr. Ber. d. Herrenh. S. 206, d. Abgeordnetenh. S. 2042, 2081.