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Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde an die Ministerialinstanz
gegeben ist, wie dies in den Fällen oben unter a, d, e zutrifft.
Der Unzuständigkeitseinwand würde mithin nur in den drei Fällen
erhoben werden können, in denen der Gesetzgeber als Rechts-
mittel die Beschwerde an die Ministerialinstanz gegeben hat,
welches augenscheinlich die Natur einer Ausnahme gegenüber der
allgemeinen Regel zu bilden bestimmt ist.
Ist dem Allen so, hat man es mit zwei Arten von Rechts-
mitteln zu thun, deren eines eng auf bestimmte Fälle begrenzt
ist, so kann die Wahl des im gegebenen Falle zulässigen eigent-
lich kaum schwierig sein, so oft nicht etwa auf künstliche Weise
erst Zweifel geschaffen werden.
Das Rechtsmittel der Beschwerde an die Ministerialinstanz
ist an keine Frist gebunden, geht also durch Zeitablauf nicht
verloren. Die Form seines Anbringens ist frei, weshalb auf Zu-
rückweisung nicht etwa schon deshalb zu rechnen ist, weil es an
gewissen Förmlichkeiten gebricht.. Wohl aber wird die Begrün-
dung der Beschwerde sachgemäss und vollständig sein müssen,
weil zu einem Nachholen des Versäumten jede Gelegenheit fehlt,
indem der Entscheidung keine mündliche Sachverhandlung vor-
angeht.
Formlos darf auch die Vorstellung sein, die gleichfalls an
keine Frist gebunden ist, um einen Ergänzungsbeschluss gegen
die versagte Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen zur
Strassenbenutzung für Bahnzwecke herheizuführen. Weil indess
der Beschlussfassung keine mündliche Verhandlung vor der Be-
schlussbehörde voranzugehen braucht, wird die Begründung des
Antrages möglichst eingehend erfolgen und namentlich auch der
Beweis dafür erbracht werden müssen, dass nach Lage des Falles
ausreichender Anlass vorliegt, zwangsweise in das Verfügungs-
recht des Unterhaltungspflichtigen einzugreifen. Die Entscheidung
ist ganz dem pflichtmässigen Ermessen der zuständigen Behörde
überlassen, weshalb derselben unverwehrt sein wird, Ermittelungen