Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde an die Ministerialinstanz 
gegeben ist, wie dies in den Fällen oben unter a, d, e zutrifft. 
Der Unzuständigkeitseinwand würde mithin nur in den drei Fällen 
erhoben werden können, in denen der Gesetzgeber als Rechts- 
mittel die Beschwerde an die Ministerialinstanz gegeben hat, 
welches augenscheinlich die Natur einer Ausnahme gegenüber der 
allgemeinen Regel zu bilden bestimmt ist. 
Ist dem Allen so, hat man es mit zwei Arten von Rechts- 
mitteln zu thun, deren eines eng auf bestimmte Fälle begrenzt 
ist, so kann die Wahl des im gegebenen Falle zulässigen eigent- 
lich kaum schwierig sein, so oft nicht etwa auf künstliche Weise 
erst Zweifel geschaffen werden. 
Das Rechtsmittel der Beschwerde an die Ministerialinstanz 
ist an keine Frist gebunden, geht also durch Zeitablauf nicht 
verloren. Die Form seines Anbringens ist frei, weshalb auf Zu- 
rückweisung nicht etwa schon deshalb zu rechnen ist, weil es an 
gewissen Förmlichkeiten gebricht.. Wohl aber wird die Begrün- 
dung der Beschwerde sachgemäss und vollständig sein müssen, 
weil zu einem Nachholen des Versäumten jede Gelegenheit fehlt, 
indem der Entscheidung keine mündliche Sachverhandlung vor- 
angeht. 
Formlos darf auch die Vorstellung sein, die gleichfalls an 
keine Frist gebunden ist, um einen Ergänzungsbeschluss gegen 
die versagte Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen zur 
Strassenbenutzung für Bahnzwecke herheizuführen. Weil indess 
der Beschlussfassung keine mündliche Verhandlung vor der Be- 
schlussbehörde voranzugehen braucht, wird die Begründung des 
Antrages möglichst eingehend erfolgen und namentlich auch der 
Beweis dafür erbracht werden müssen, dass nach Lage des Falles 
ausreichender Anlass vorliegt, zwangsweise in das Verfügungs- 
recht des Unterhaltungspflichtigen einzugreifen. Die Entscheidung 
ist ganz dem pflichtmässigen Ermessen der zuständigen Behörde 
überlassen, weshalb derselben unverwehrt sein wird, Ermittelungen
	        
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