— 355 —
über die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens
einzuziehen !! oder nachträgliche Ergänzung der ihr gebotenen
Unterlagen nach ihr beliebigen Gesichtspunkten zu verlangen.
Zwischen Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsklage hat
der Unternehmer oder sonst Betheiligte zwar freie Wahl. Solches
trifft indess kaum für die Rechtsmittel gegen den Ergänzungs-
beschluss eines Kreisausschusses oder Bezirksausschusses zu, in-
dem man vielmehr gezwungen sein würde, die Berufung binnen
l4tägiger Frist an den Bezirksausschuss bezw. an das Oberver-
waltungsgericht und gegen den Berufungsbescheid des ersteren
die Revision an das Öberverwaltungsgericht bei derjenigen Be-
hörde anzubringen, gegen deren Verfügungen sie gerichtet ist.
Dabei besteht für deren Einlegung nur eine l4tägige Nothfrist.
Denn die allgemeinen Rechtsmittel gegen die Ergebnisse des Be-
schlussverfahrens sind zweifellos versagt geblieben'!?, weil weder
S 7 noch 8 52 ihrer gedacht wurde. Deshalb trifft Gesetz vom
30. Juli 1883 8 123 auf Ergänzungsbeschlüsse nicht zu, ist die
dort vorgesehene Beschwerde unzulässig und fällt auch die Be-
schränkung weg, dass die in zweitem Rechtszuge ergangenen Be-
scheide endgiltig sind.
Ein freies Wahlrecht zwischen Beschwerde und Klage be-
steht also nur gegen Angriffe von Beschlüssen oder Verfügungen
der Landes- oder Ortspolizeibehörde. Da die Klage nur darauf
gestützt werden darf, dass der angefochtene Bescheid durch
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden
Reuhtes oder innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassener behördlichen
'ı Ausf.-Anw. vom 22. August 1892 zu $ 7.
12 Dass nur die Rechtsmittel des L.-V-.G. $$ 127, 128 hier zutreffen,
meinen Gleim und Jerusalem in ihren Kommentaren zu $ 7 Anm. 2
(II. Aufl. S. 74) bezw. Anm. 2 (S. 28) gleichfalls. Dem gegenüber ist von
untergeordneter Bedeutung, dass in einem Streitfalle der Gemeinde Treptow
gegen Simens & Halske der Bezirksausschuss die Beschwerde gegen den
Ergänzungsbeschluss des Kreisausschusses nach den Formen des L.-V.-G.
$ 121 behandelt, weil er einfach Ges. vom 28. Juli 1892 $ 52 übersehen hat.