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Verordnungen verletzt oder der thatsächlichen Voraussetzungen
entbehrt, würde öfters die Beschwerde einen grösseren Erfolg als
die Klage versprechen, wenn nicht bei Erledigung der ersteren die
(selegenheit wegfiele, etwaigen Unrichtigkeiten der Behörde, gegen
welche die Beschwerde gerichtet und der sie zur Gegenäusserung
zugegangen war, noch rechtzeitig zu begegnen, wie dies bei
der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren an-
gängig ist.
Der Spruch der Verwaltungsgerichte hat in Streitfällen aus
polizeilichen Verfügungen nur dahin zu lauten, dass dieselben
gänzlich oder nach bestimmten Richtungen ausser Kraft zu setzen
seien, ohne jedoch gleichzeitig anordnen zu dürfen, was an Stelle
der nunmehr wegfallenden Verfügung oder Verfügungstheile zu
treten hat, während auf die Verwaltungsbeschwerde die ange-
rufenen staatlichen Aufsichtsbehörden befugt sind !®, innerhalb
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die nachgeordneten Behörden mit
Anweisung zu versehen, was nunmehr zu geschehen hat. Mithin
wird die Klage zwar ausreichen, lästige Genehmigungsbedingungen
los zu werden, z. B. sich die Mitbenutzung seiner Gleise durch
andere Unternehmer unweigerlich gefallen zu lassen, seinen Be-
trieb jederzeit auf den Umfang zu erweitern und zu unterhalten,
wie solches der Aufsichtsbehörde zur Verkehrsbewältigung zweck-
mässig erscheint, von der Bevölkerung gewünschte Annehmlich-
keiten und Bequemlichkeiten in den Fahrzeugen oder an den
Bahnanlagen zu treffen, sich vornweg zur strengsten und wider-
spruchslosen Befolgung aller künftigen Anordnungen der Polizei
oder deren Organen zu unterwerfen und Aehnliches mehr, in
deren Stellen die Bahnaufsichtsbehörden eine geradezu erstaun-
liche Vielseitigkeit entwickeln, die schwerlich dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers entspricht !, welcher die mildeste Hand-
57 1.-V.-G. vom 30, Juli 1883 8 50.
14 Drucks. d. Herrenh. No. 69 8.5.