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habung einstimmig empfohlen hat. Wenn indess die Versagung
einer Genehmigung oder die Ablehnung eines Ergänzungsbeschlusses
oder umgekehrt dessen Fällen den Gegenstand des Streitver-
fahrens bildet, so ist dem Unternehmer noch nicht mit dem Aus-
spruche gedient, dass die Versagung wegen Rechtsverletzung oder
wegen Sachwidrigkeit kraftlos zu erklären oder die Ablehnung
des Ergänzungsbeschlusses unbegründet ist, sondern es müsste
zugleich die Genehmigung ertheilt und die fehlende Zustimmung
des Unterhaltungspflichtigen ergänzt werden dürfen, wie dies in
Fällen zulässig ist, wo es sich um eine Schankkonzession handelt.
Anders steht die Sache für den Strassenunterhaltungspflichtigen,
wenn auf das von ihm gegen einen Ergänzungsbeschluss ergrif-
fene Rechtsmittel dieser kraftlos erklärt werden würde, weil dann
ein solcher eben nicht mehr besteht und die versagte Zustimmung
wieder zu wirken beginnt.
Wenn also durch das Kleinbahngesetz $ 52 zwar die ge-
planten Kleinbahnunternehmungen gegen früher einen Rechts-
schutz gegen etwaige Fehl- oder Uebergriffe der Behörden ge-
funden haben, so wird derselbe gleichwohl in vielen Fällen noch
versagt, wofern es nicht gelingt, in Ergänzung der Ausführungs-
anweisung vom 22. August 1892 oder durch die Rechtsprechung
das Gesetz den Bedürfnissen des Verkehrs und der Bahnunter-
nehmer mehr sachgemäss anzupassen.
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 3. 24