Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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habung einstimmig empfohlen hat. Wenn indess die Versagung 
einer Genehmigung oder die Ablehnung eines Ergänzungsbeschlusses 
oder umgekehrt dessen Fällen den Gegenstand des Streitver- 
fahrens bildet, so ist dem Unternehmer noch nicht mit dem Aus- 
spruche gedient, dass die Versagung wegen Rechtsverletzung oder 
wegen Sachwidrigkeit kraftlos zu erklären oder die Ablehnung 
des Ergänzungsbeschlusses unbegründet ist, sondern es müsste 
zugleich die Genehmigung ertheilt und die fehlende Zustimmung 
des Unterhaltungspflichtigen ergänzt werden dürfen, wie dies in 
Fällen zulässig ist, wo es sich um eine Schankkonzession handelt. 
Anders steht die Sache für den Strassenunterhaltungspflichtigen, 
wenn auf das von ihm gegen einen Ergänzungsbeschluss ergrif- 
fene Rechtsmittel dieser kraftlos erklärt werden würde, weil dann 
ein solcher eben nicht mehr besteht und die versagte Zustimmung 
wieder zu wirken beginnt. 
Wenn also durch das Kleinbahngesetz $ 52 zwar die ge- 
planten Kleinbahnunternehmungen gegen früher einen Rechts- 
schutz gegen etwaige Fehl- oder Uebergriffe der Behörden ge- 
funden haben, so wird derselbe gleichwohl in vielen Fällen noch 
versagt, wofern es nicht gelingt, in Ergänzung der Ausführungs- 
anweisung vom 22. August 1892 oder durch die Rechtsprechung 
das Gesetz den Bedürfnissen des Verkehrs und der Bahnunter- 
nehmer mehr sachgemäss anzupassen. 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 3. 24
	        
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