Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Ueber die staatsrechtlichen Grundlagen des Rechtes 
der Eisenbahnen. 
Von 
An. Arnpr in Halle a/S. 
I. Die Bezeichnung „Eisenbahn“ begegnet dem Juristen 
in mehrfacher Bedeutung und in verschiedenen Gesetzen: in der 
Reichs-Verfassung, dem Strafgesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch, 
dem Haftpflichtgesetze, in den sozialpolitischen (Versicherungs-) 
Gesetzen, den Berggesetzen und in besonderen Eisenbahngesetzen 
(für Preussen vom 3. Nov. 1838, 28. Juli 1892, 19. Aug. 1895). 
Die Eisenbahnverwaltung unterscheidet fünf Arten von 
Eisenbahnen: 
1. Haupt- oder Vollbahnen, 
2. Nebenbahnen oder Bahnen untergeordneter Bedeutung 
(Sekundärbahnen), 
3. Klein-(Lokal-)Bahnen, 
4. Privatanschlussbahnen, 
5. Privateisenbahnen, 
wobei zu beachten ist,. dass hier unter „Privat“bahnen oder 
Anschlussbahnen nicht wie z. B. im preussischen Gesetze vom 
19. August 1895 der Gegensatz zu Staats-, sondern der zu 
öffentlichen Bahnen ausgedrückt sein soll. 
Durchgreifend und grundlegend vom rechtlichen Standpunkte 
ist der Unterschied zwischen öffentlichen und Privatbahnen.
	        
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