Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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der Privateisenbahn hauptsächlich und weit überwiegend 
nur dem eigenen und unmittelbaren Betrieb des Eigenthümers 
dienen. Ist dies nicht der Fall und dient eine solche Bahn 
weniger dem Unternehmen ihres Eigenthümers als dem allgemeinen 
Verkehr, so muss sie, wenigstens in Preussen und in den deutschen 
Staaten, welche die preussischen Eisenbahngesetze mehr oder 
minder rezipirt haben, oder in denen von Alters her das Post- 
regal bestanden hat, als öffentliche Eisenbahn angesehen werden; 
für sie muss eine besondere Konzession oder Genehmigung 
nachgesucht, ihre Fahrzeiten, ihre Tarife müssen öffentlich be- 
kannt gemacht, keine transportfähige Waare vom Transport aus- 
geschlossen, jede beliebige Person befördert werden — und zwar 
jede Waare und jede Person unter den nämlichen Bedingungen — 
auch darf die genehmigende Behörde ihnen besondere Vorschriften 
über Zahl der Züge, Tarife, Haftung u. s. w. auferlegen. Denn 
in dem Sinne gilt das aus dem alten Postregale ab- 
geleitete Eisenbahnmonopol, dass öffentliche Bahnen 
zwischen verschiedenen Orten nur vom Staate oder 
von einem Privaten nur Kraft staatlicher Verleihung 
(Konzession, Genehmigung) angelegt und betrieben 
werden dürfen. 
Was die rechtliche Natur der Privateisenbahnen anlangt, 
so lässt sich diese dahin zusammenfassen, dass sie im Sinne der 
Eisenbahngesetzgebung, namentlich auch im Sinne der Reichs- 
verfassung gar keine Eisenbahnen sind — und vielmehr nur 
ein Zubehör bilden zu anderen Betrieben: landwirthschaftlichen, 
industriellen, bergbaulichen, Für sie gilt kein Sonderrecht, gilt 
nur das Recht des Hauptbetriebes. Die Bergwerkseisenbahn 
z. B. ist rechtlich eine bergbauliche Anlage, die wie jede andere 
Betriebsanlage in den Grubenbetriebsplan aufzunehmen ist; ihre 
Gestattung und deren Bedingungen unterliegen lediglich den all- 
gameinen Vorschriften, die für andere bergbauliche Anlagen 
gelten. Sind für den Betrieb von Privateisenbahnen polizeiliche.
	        
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