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der Privateisenbahn hauptsächlich und weit überwiegend
nur dem eigenen und unmittelbaren Betrieb des Eigenthümers
dienen. Ist dies nicht der Fall und dient eine solche Bahn
weniger dem Unternehmen ihres Eigenthümers als dem allgemeinen
Verkehr, so muss sie, wenigstens in Preussen und in den deutschen
Staaten, welche die preussischen Eisenbahngesetze mehr oder
minder rezipirt haben, oder in denen von Alters her das Post-
regal bestanden hat, als öffentliche Eisenbahn angesehen werden;
für sie muss eine besondere Konzession oder Genehmigung
nachgesucht, ihre Fahrzeiten, ihre Tarife müssen öffentlich be-
kannt gemacht, keine transportfähige Waare vom Transport aus-
geschlossen, jede beliebige Person befördert werden — und zwar
jede Waare und jede Person unter den nämlichen Bedingungen —
auch darf die genehmigende Behörde ihnen besondere Vorschriften
über Zahl der Züge, Tarife, Haftung u. s. w. auferlegen. Denn
in dem Sinne gilt das aus dem alten Postregale ab-
geleitete Eisenbahnmonopol, dass öffentliche Bahnen
zwischen verschiedenen Orten nur vom Staate oder
von einem Privaten nur Kraft staatlicher Verleihung
(Konzession, Genehmigung) angelegt und betrieben
werden dürfen.
Was die rechtliche Natur der Privateisenbahnen anlangt,
so lässt sich diese dahin zusammenfassen, dass sie im Sinne der
Eisenbahngesetzgebung, namentlich auch im Sinne der Reichs-
verfassung gar keine Eisenbahnen sind — und vielmehr nur
ein Zubehör bilden zu anderen Betrieben: landwirthschaftlichen,
industriellen, bergbaulichen, Für sie gilt kein Sonderrecht, gilt
nur das Recht des Hauptbetriebes. Die Bergwerkseisenbahn
z. B. ist rechtlich eine bergbauliche Anlage, die wie jede andere
Betriebsanlage in den Grubenbetriebsplan aufzunehmen ist; ihre
Gestattung und deren Bedingungen unterliegen lediglich den all-
gameinen Vorschriften, die für andere bergbauliche Anlagen
gelten. Sind für den Betrieb von Privateisenbahnen polizeiliche.