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dem Haftpflichtgesetze vom 7. Juni 1871 (Erkenntniss des
Reichsgerichts vom 27. April 1886), da es diesem Gesetze gegen-
über nur auf die Gefährlichkeit des Betriebes ankommt. Die
Vorschrift in 8$ 25 des preussischen Eisenbahngesetzes vom 3. Nov.
1838, wonach Eisenbahnen für allen bei Beförderung von Per-
sonen oder Sachen angerichteten Schaden aufkommen müssen,
findet auf Privateisenbahnen keine Anwendung, da sie nicht Eisen-
bahnen im Sinne dieses Gesetzes sind.
Sicher möchte sein, dass Diebstahl auf einer Privateisenbahn
kein qualifizirter Diebstahl im Sinne des $& 243 des Strafgesetz-
buches ist!, fraglich indess, ob ihre Gefährdung als Gefährdung
eines Eisenbahntransportes aufzufassen ist?. — Die m. E. richtige
Ansicht geht dahin, dass im Sinne der hier in Betracht kommen-
den strafgesetzlichen Vorschriften unter Eisenbahnen nur die
öffentlichen Lokomotiv- oder elektrischen Bahnen zu ver-
stehen sind.
Werden Personen oder Güter gegen Entgelt auf Privat-
eisenbahnen befördert, so gelten dafür lediglich die allgemeinen
Regeln des Transportgeschäfts, insbesondere nicht die im Handels-
gesetzbuche oder in der Verkehrsordnung gegebenen.
Besondere Vorschriften gelten für diejenigen Privateisen-
bahnen, welche mit Maschinen betrieben werden und derart in
unmittelbarer Gleisverbindung mit öffentlichen Eisenbahnen stehen,
dass ein Uebergang der Betriebsmittel stattfinden kann (Preussi-
sches Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, 88 43fi). Diese sog.
Privatanschlussbahnen bedürfen in allen Fällen der polizei-
lichen Prüfung und Genehmigung, nicht von Seiten der Eisen-
! v. Liszt, Strafrecht $ 128 u. a.
? Dafür u. A. v. Lıszr $ 151, wenn sie mit todtem Material (Dampf,
Elektrizität) betrieben werden; dagegen das Obertribunal, Erk. vom
23. März 1877, Rechtsprechungen Strafs. Bd. 18 S. 246, Reichsgericht (Erk.
vom 24. Februar 1881, Entsch. in Strafs. Bd. 3 S. ?115, OLsHAUSEN, OPPEN-
HOFF, ENDEMANN (Eisenbahnrecht) u. A.