Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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dem Haftpflichtgesetze vom 7. Juni 1871 (Erkenntniss des 
Reichsgerichts vom 27. April 1886), da es diesem Gesetze gegen- 
über nur auf die Gefährlichkeit des Betriebes ankommt. Die 
Vorschrift in 8$ 25 des preussischen Eisenbahngesetzes vom 3. Nov. 
1838, wonach Eisenbahnen für allen bei Beförderung von Per- 
sonen oder Sachen angerichteten Schaden aufkommen müssen, 
findet auf Privateisenbahnen keine Anwendung, da sie nicht Eisen- 
bahnen im Sinne dieses Gesetzes sind. 
Sicher möchte sein, dass Diebstahl auf einer Privateisenbahn 
kein qualifizirter Diebstahl im Sinne des $& 243 des Strafgesetz- 
buches ist!, fraglich indess, ob ihre Gefährdung als Gefährdung 
eines Eisenbahntransportes aufzufassen ist?. — Die m. E. richtige 
Ansicht geht dahin, dass im Sinne der hier in Betracht kommen- 
den strafgesetzlichen Vorschriften unter Eisenbahnen nur die 
öffentlichen Lokomotiv- oder elektrischen Bahnen zu ver- 
stehen sind. 
Werden Personen oder Güter gegen Entgelt auf Privat- 
eisenbahnen befördert, so gelten dafür lediglich die allgemeinen 
Regeln des Transportgeschäfts, insbesondere nicht die im Handels- 
gesetzbuche oder in der Verkehrsordnung gegebenen. 
Besondere Vorschriften gelten für diejenigen Privateisen- 
bahnen, welche mit Maschinen betrieben werden und derart in 
unmittelbarer Gleisverbindung mit öffentlichen Eisenbahnen stehen, 
dass ein Uebergang der Betriebsmittel stattfinden kann (Preussi- 
sches Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, 88 43fi). Diese sog. 
Privatanschlussbahnen bedürfen in allen Fällen der polizei- 
lichen Prüfung und Genehmigung, nicht von Seiten der Eisen- 
! v. Liszt, Strafrecht $ 128 u. a. 
? Dafür u. A. v. Lıszr $ 151, wenn sie mit todtem Material (Dampf, 
Elektrizität) betrieben werden; dagegen das Obertribunal, Erk. vom 
23. März 1877, Rechtsprechungen Strafs. Bd. 18 S. 246, Reichsgericht (Erk. 
vom 24. Februar 1881, Entsch. in Strafs. Bd. 3 S. ?115, OLsHAUSEN, OPPEN- 
HOFF, ENDEMANN (Eisenbahnrecht) u. A.
	        
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