Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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bahn-, sondern der sonst zuständigen allgemeinen oder Bergbehörde. 
Die Genehmigung hat nicht den Charakter eines Privilegs (einer 
Konzession), sondern die (negative) Bedeutung, dass kein polizei- 
liches Bedenken (z. B. gegen den Uebergang der Transportmittel) 
stattfindet. Daher beschränkt sich die Prüfung nur auf sicher- 
heitspolizeiliche Gegenstände: betriebssichere Beschaffenheit 
der Bahn und der Betriebsmittel, die technische Befähigung und 
Zuverlässigkeit der im äusseren Betriebe Angestellten, Schutz gegen 
schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes. Daher 
erfolgt die Genehmigung nicht bloss auf Zeit, erstreckt sich die 
Prüfung nicht auf die finanziellen Mittel des Unternehmers, noch 
auf den volkswirthschaftlichen Nutzen der Bahn u. s. w. Sind 
sicherheitspolizeiliche Verordnungen für den Betrieb auf den 
Privatanschlussbahnen nothwendig, so werden diese von der all- 
gemein zuständigen Behörde, indess — abgesehen von den Gruben- 
eisenbahnen — nur im Einverständniss mit der zuständigen Eisen- 
bahnbehörde erlassen. Die Genehmigung darf nur dann zurück- 
genommen werden, wenn wiederholt gegen die (sicherheitspolizei- 
lichen) Bedingungen derselben verstossen wird und zwar entscheidet 
darüber auf Klage der Behörde das Oberverwaltungsgericht. 
Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung steht 
auf allen Privatanschlussbahnen, mit Einschluss der Grubeneisen- 
bahnen, der Eisenbahnbehörde zu. Es ist fraglich, ob dieses 
Recht der Aufsicht und Ueberwachung die Befugniss in sich be- 
greift, selbst und mit Wirksamkeit gegen Dritte Anordnungen zu 
erlassen oder nur die, auf den Erlass solcher Anordnungen bei 
der zuständigen Behörde hinzuwirken. Das Letztere ist richtig: 
Auch das Deutsche Reich hat nach Art. 4 und 17 der Reichs- 
verfassung das Recht der Aufsicht und Ueberwachung und doch 
kann dasselbe auf Grund dieses Rechtes nicht unmittelbar An- 
ordnungen treffen, sondern nur auf deren Erlass hinwirken®. Auch 
° Arnpt, Kommentar zur Reichsverfassung S. 92, v. RıepeL, Verfas-
	        
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