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bahn-, sondern der sonst zuständigen allgemeinen oder Bergbehörde.
Die Genehmigung hat nicht den Charakter eines Privilegs (einer
Konzession), sondern die (negative) Bedeutung, dass kein polizei-
liches Bedenken (z. B. gegen den Uebergang der Transportmittel)
stattfindet. Daher beschränkt sich die Prüfung nur auf sicher-
heitspolizeiliche Gegenstände: betriebssichere Beschaffenheit
der Bahn und der Betriebsmittel, die technische Befähigung und
Zuverlässigkeit der im äusseren Betriebe Angestellten, Schutz gegen
schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes. Daher
erfolgt die Genehmigung nicht bloss auf Zeit, erstreckt sich die
Prüfung nicht auf die finanziellen Mittel des Unternehmers, noch
auf den volkswirthschaftlichen Nutzen der Bahn u. s. w. Sind
sicherheitspolizeiliche Verordnungen für den Betrieb auf den
Privatanschlussbahnen nothwendig, so werden diese von der all-
gemein zuständigen Behörde, indess — abgesehen von den Gruben-
eisenbahnen — nur im Einverständniss mit der zuständigen Eisen-
bahnbehörde erlassen. Die Genehmigung darf nur dann zurück-
genommen werden, wenn wiederholt gegen die (sicherheitspolizei-
lichen) Bedingungen derselben verstossen wird und zwar entscheidet
darüber auf Klage der Behörde das Oberverwaltungsgericht.
Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung steht
auf allen Privatanschlussbahnen, mit Einschluss der Grubeneisen-
bahnen, der Eisenbahnbehörde zu. Es ist fraglich, ob dieses
Recht der Aufsicht und Ueberwachung die Befugniss in sich be-
greift, selbst und mit Wirksamkeit gegen Dritte Anordnungen zu
erlassen oder nur die, auf den Erlass solcher Anordnungen bei
der zuständigen Behörde hinzuwirken. Das Letztere ist richtig:
Auch das Deutsche Reich hat nach Art. 4 und 17 der Reichs-
verfassung das Recht der Aufsicht und Ueberwachung und doch
kann dasselbe auf Grund dieses Rechtes nicht unmittelbar An-
ordnungen treffen, sondern nur auf deren Erlass hinwirken®. Auch
° Arnpt, Kommentar zur Reichsverfassung S. 92, v. RıepeL, Verfas-