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die ehemaligen Eisenbahnkommissariate wie die Königlichen Eisen-
bahndirektionen haben das Recht der eisenbahntechnischen Auf-
sicht und Ueberwachung, indess damit nicht die Befugniss, mit
Rechtswirksamkeit gegen Dritte Verordnungen zu erlassen. Das
Recht, mit Wirksamkeit gegen Dritte Anordnungen zu treffen,
kann stets nur auf einer darauf gerichteten, ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung beruhen. Eine solche ist zu Gunsten der
Eisenbahnbehörde nicht gegeben worden.
III. Gehen wir nun zu den öffentlichen Eisenbahnen über,
so zerfallen diese in zwei Kategorien: die, welche der deutschen
Reichsverfassung oder, was sachlich auf dasselbe hinausläuft,
in Preussen dem Eisenbahngesetze vom 3. Nov. 1838, und die,
welche Kleinbahnen sind, in Preussen dem Gesetze vom 28. Juli
1892 unterstehen.
Die deutsche Reichsverfassung unterstellt in Art. 4 der Be-
aufsichtigung und Gesetzgebung des Deutschen Reiches
Ziff. 8: „das Eisenbahnwesen — im Interesse der
Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs.“
Also nicht das Eisenbahnwesen schlechthin, nicht jede Eisen-
bahn, sondern das Eisenbahnwesen nur im Interesse der Landes-
vertheidigung und des allgemeinen Verkehrs, nicht jede Klein-
oder Lokalbahn, sondern nur die dem Durchgangs-, dem all-
gemeinen, nationalen Verkehre dienenden. Dies ist im ver-
fassungberathenden Norddeutschen Reichstage 1867 ausdrücklich
durch den Kommissar der Bundesregierungen, Grafen ITZENPLITZ,
festgestellt worden“. Darüber, ob eine Eisenbahn der Landes-
vertheidigung oder dem allgemeinen Verkehre im Sinne der Reichs-
verfassung dient, wacht das Reichs-Eisenbahnamt und entscheidet,
wenn dieses mit der höchsten Landesregierung nicht überein-
sungsurkunde 8. 21, LaBanD, Reichsstaatsrecht I S. 237, Häner, Deutsches
Staatsrecht $$ 49—51.
* Sten. Ber. S. 267, M. Serpen, Komm, zur Reichsverf. 8. 69 ff, ARNDT,
Komm. zur Reichsverf. 8. 99.