Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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den baulichen Zustande erhalten, und dieselben mit Betriebs- 
material so auszurüsten, wie das Verkehrsbedürfniss es erheischt. 
Art. 45: Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarif- 
wesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken: 
1. dass baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen überein- 
stimmende Betriebsreglements eingeführt werden; 
Diese Verfassungsvorschriften sprechen von Pflichten der 
Bundesglieder, nicht von einem Rechte des Reiches. Sie besagen 
nicht, dass das Reich ein Reglement oder für ganz Deutschland 
das gleiche Reglement, für die verschiedenen Gegenstände also 
gleiche Reglements erlassen soll oder darf, sondern, ihrem 
Wortlaute nach, dass Reglements — übereinstimmende allerdings 
— von den Bundesgliedern eingeführt werden sollen. Gleich- 
wohl hat auf Grund dieser Verfassungsvorschriften das Deutsche 
Reich durch den Bundesrath für die verschiedenen Gegenstände 
das gleiche Reglement mit dem Anspruche und der thatsäch- 
lichen Wirkung unmittelbarer, d.h. nicht erst durch die ein- 
zelnen Bundesregierungen vermittelter Gültigkeit erlassen u. A.: 
das Bahnpolizei-Reglement für die (Voll-)Eisenbahnen 
Deutschlands vom 30. Nov. 1885 (R.-G.-Bl. S. 541), 
die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 764), 
die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupt- 
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 747), 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. 8. 91), 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 
1892 (R.-G.-Bl. 8. 733), 
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- 
beamten vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 723), 
die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
vom 15. Nov. 1892 (R.-G.-Bl. S. 923),
	        
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