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den baulichen Zustande erhalten, und dieselben mit Betriebs-
material so auszurüsten, wie das Verkehrsbedürfniss es erheischt.
Art. 45: Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarif-
wesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. dass baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen überein-
stimmende Betriebsreglements eingeführt werden;
Diese Verfassungsvorschriften sprechen von Pflichten der
Bundesglieder, nicht von einem Rechte des Reiches. Sie besagen
nicht, dass das Reich ein Reglement oder für ganz Deutschland
das gleiche Reglement, für die verschiedenen Gegenstände also
gleiche Reglements erlassen soll oder darf, sondern, ihrem
Wortlaute nach, dass Reglements — übereinstimmende allerdings
— von den Bundesgliedern eingeführt werden sollen. Gleich-
wohl hat auf Grund dieser Verfassungsvorschriften das Deutsche
Reich durch den Bundesrath für die verschiedenen Gegenstände
das gleiche Reglement mit dem Anspruche und der thatsäch-
lichen Wirkung unmittelbarer, d.h. nicht erst durch die ein-
zelnen Bundesregierungen vermittelter Gültigkeit erlassen u. A.:
das Bahnpolizei-Reglement für die (Voll-)Eisenbahnen
Deutschlands vom 30. Nov. 1885 (R.-G.-Bl. S. 541),
die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 764),
die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupt-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 747),
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. 8. 91),
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli
1892 (R.-G.-Bl. 8. 733),
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs-
beamten vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 723),
die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
vom 15. Nov. 1892 (R.-G.-Bl. S. 923),